OGH 5Ob127/01i

OGH5Ob127/01i13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Svetlana D*****, vertreten durch Günter Schneider, Mieterinteressengemeinschaft Österreichs, Taborstraße 44, 1020 Wien, wider die Antragsgegner 1. Josefine K*****, 2. Ing. Richard K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG (idF vor dem 3. WÄG), infolge Rekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2001, GZ 41 R 455/00s-69, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7. September 2000, GZ 9 Msch 19/97v-59, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG bejaht, weil noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege, ob eine (1992) zeitgemäße Badegelegenheit dadurch gegeben sei, dass ein Baderaum durch ein Fenster des unmittelbar danebenliegenden WC-Raums wirksam entlüftet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Badenische, die nach dem Klammerausdruck in § 16 Abs 2 Z 2 MRG idF vor dem 3. WÄG als Badegelegenheit ausreicht, als bloßer Raumteil keine eigene Belüftungsmöglichkeit haben muss, um einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. Die Bauordnung für Wien regelt in ihrem § 89 Abs 5 (Satz 1 und 2) auch nur die Belüftung von Badezimmern und nicht von Badenischen (5 Ob 58/95). Zur im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage, ob die Entlüftung eines Badezimmers durch ein Fenster im danebenliegenden WC im Jahr 1992 (Mietvertragsabschluss) dem zeitgemäßen Standard entsprach, liegt tatsächlich keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Rekurs gegen seine aufhebende Entscheidung für zulässig erklärt.

Dennoch erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegner als unzulässig. In ihrem Rekurs ziehen sie nämlich die rekursgerichtliche Rechtsansicht nicht nur nicht in Zweifel, sondern bekräftigen diese sogar und machen im Übrigen nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, nämlich ob der von ihnen nicht mehr in Zweifel gezogene Betrag des angemessenen Hauptmietzinses den vorgeschriebenen Hauptmietzins übersteigt.

Diesfalls wird an den Obersten Gerichtshof keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO herangetragen, weshalb sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist (vgl RdW 1998/454 mwN; Kodek in Rechberger Rz 3 vor § 502 ZPO).

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