Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber bekämpft im Ergebnis ausschließlich die von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretene Rechtsansicht zum Zustandekommen der hier maßgeblichen Vereinbarung.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist es für die Zulässigkeit der Revision erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision aber nur dann, wenn darin solche Rechtsfragen auch konkret releviert werden (RIS-Justiz RS0102059; RIS-Justiz RS0048272 jeweils mwN). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier ein konkretes Verhalten als Vertragsanbot bzw als Annahme einer Vereinbarung nachgewiesen wurde, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall zu sehen (RIS-Justiz RS0043253 mwN). Hat doch der Beklagte, auch nachdem die Klägerin später ausdrücklich das Anbot des Beklagten angenommen hat, noch die entsprechenden Zahlungen geleistet.
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