European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00114.24A.0828.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 662,48 EUR (darin enthalten 110,41 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Erstkläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Zweitklägerin ist mitversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Z*‑Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
[...]
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
[...]
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
[...]
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
[...]
2.2. aus dinglichen Rechten;
[...]“
[2] Die Kläger sind Eigentümer einer Liegenschaft zu deren Gunsten die Dienstbarkeit des Geh‑ und Fahrrechts auf einer Nachbarliegenschaft eingeräumt ist.
[3] Der Eigentümer der dienenden Nachbarliegenschaft begehrt von den Klägern in einem gerichtlichen Verfahren, gestützt auf eine Vereinbarung im Dienstbarkeitsvertrag, die Zahlung von 15.528,58 EUR an hälftemäßigen Kosten der Sanierung des Weges.
[4] Das Erstgericht gab dem auf Gewährung der Rechtsschutzdeckung für das Verfahren gerichteten Klagebegehren statt.
[5] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren über Berufung der Beklagten ab. Art 23.2.1 ARB sei nicht einschlägig, weil dem zu deckenden Prozess kein schuldrechtlicher Vertrag über eine bewegliche Sache zugrunde liege. Auch Art 24.2.2 ARB gelange nicht zur Anwendung. Die Interessenwahrnehmung aus dinglichen bestehe in der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem dinglichen Recht oderin der Abwehrvon Ansprüchen Dritter, die gegen dieses dingliche Recht des Versicherungsnehmers gerichtet seien. Darunter fielen unter anderem Eigentumsklagen, Eigentumsfreiheitsklagen, Klagen auf Feststellung des strittigen Rechts, Servitutsklagen, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Schäden aus der Verletzung dinglicher Rechte udgl. Im zu deckenden Verfahren sei Gegenstand jedoch eine Streitigkeit aus einer bloß aus Anlass des Dienstbarkeitsrechts getroffenen Vereinbarung über die Tragung der Kosten der Instandsetzung und Erhaltung der Dienstbarkeitstrasse.
[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Erhaltung der dienstbaren Sache vom Versicherungsumfang des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum gemäß Art 24.2.2 ARB erfasst seien und diese Frage auch in vergleichbaren Fällen relevant sein könne.
[7] Dagegen wendet sich die Revision der Kläger mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
[10] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059). Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung setzt nämlich voraus, dass das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jede Richtung überprüft werden (vgl RS0048272). Es ist daher Sache des Revisionswerbers darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung die Sache unrichtig sei. Eine Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte – der Sache nach begründungslose – pauschale Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605). Denn damit findet die notwendige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht statt.
[11] 2. Dies ist hier unterblieben. Das Berufungsgericht begründete seine Rechtsansicht, dass Rechtsschutzdeckung weder nach Art 23.2.1 ARB noch nach Art 24.2.2 ARB zu gewähren sei, ausführlich. Dieser Beurteilunghieltender Kläger mittels bloßer Leerformel lediglich lapidar seineGegenpositionentgegen.
[12] 3. Die Revision ist daher mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.
[13] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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