OGH 8ObA90/04z

OGH8ObA90/04z11.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter KommRat Mag. Paul Kunsky und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Peter S*****, 2. Peter S*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 2004, GZ 13 Ra 25/04f-37, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Dezember 2003, GZ 46 Cga 5/03s-30, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Erstkläger war ab 19. 8. 1991 als Pilot bei der R***** Gesellschaft mbH (in der Folge als "R*****" bezeichnet) beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete mit Ablauf des 28. 2. 1997 durch Dienstgeberkündigung wegen eines damals bestehenden Pilotenüberschusses. Ab 1. 4. 1998 begründete die R***** ein neues Dienstverhältnis mit dem Erstkläger als Pilot.

Der Zweitkläger war ab 1. 1. 1991 bei der R***** als Pilot beschäftigt. Auch sein Dienstverhältnis wurde wegen eines Pilotenüberschusses durch Dienstgeberkündigung zum 31. 12. 1996 beendet. Ab 15. 4. 2000 wurde der Zweitkläger erneut als Pilot beschäftigt.

Bei beiden Klägern wurde eine sogenannte "Senioritätsregel" weder bei den Dienstgeberkündigungen noch bei den Neubegründungen der Dienstverhältnisse vereinbart.

Ein Kollektivvertrag bestand bis zum Ablauf des 31. 12. 2000 ebenso wenig wie eine Senioritätsregelung.

Ab 1. 1. 2001 trat für das Bordpersonal und das technische Personal ein Kollektivvertrag in Kraft, welcher in seinem Anhang II folgende Senioritätsreglung für das Cockpitpersonal enthielt:

"1. Begriff und Geltungsbereich

1.1 Das Senioritäts-Prinzip strebt in seinem Anwendungsbereich die Reihung der Piloten der R***** nach Dienstalter und Berufserfahrung an. Grundlage der Einreihung nach dem Senioritäts-Prinzip ist das Senioritätsdatum der Piloten.

1.2 Diese Regelung ordnet die dienstliche Einreihung der Piloten von R***** nach dem Senioritäts-Prinzip für folgende Belange:

  1. a. Beförderung und Rückschulung,
  2. b. Zuteilung zu einzelnen Flugzeugtypen gemäß Punkt 4.2,
  3. c. Versetzung ins Ausland
  4. d. Kündigung wegen Piloten-Überschusses und Wiedereinstellung ...

    2. Senioritätsdatum

2.1 Jeder Pilot erhält ein Senioritätsdatum, das für seine Einreihung im Rahmen der Senioritätsregelung maßgebend ist. Das Senioritätsdatum ist das Datum des Beginnes des Dienstverhältnisses des Piloten bei R***** ...

3. Senioritätsliste

3.1. Die Reihung der Piloten nach Seniorität ist in einer Senioritätsliste festzuhalten, die vom Arbeitgeber R***** im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geführt wird. Diese Liste hat mindestens zu enthalten:

a) eine fortlaufende Nummerierung der Einträge ("Senioritätsnummer"),

....

e) sein Senioritätsdatum gemäß Punkt 2

3.2 Die Einreihung der Piloten in die Senioritätsliste erfolgt in der aufsteigenden Reihenfolge der Senioritätsdaten gemäß Punkt 2.

3.3 Bei gleichen Senioritätsdaten erfolgt die Einreihung nach dem Geburtsdatum, mit Priorität des älteren Piloten. Bei gleichem Senioritäts- und Geburtsdatum erfolgt die Einreihung nach der aufsteigenden alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen.

...

6. Auflösung des Dienstverhältnisses

6.1 Kündigungen wegen Piloten-Überschusses erfolgen in der absteigenden Reihenfolge der Senioritätsnummern. Solcher Art gekündigte Piloten behalten ihr Senioritätsdatum bis zu einer eventuellen Wiedereinstellung, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren.

....

8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

8.1 Diese Regelung tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft.... Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23. 9. 2002 wurde die R***** als übertragende Gesellschaft mit der beklagten Partei als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.

Aus Anlass dieses Verschmelzungsvertrages wurde ein Kollektivvertrag mit ergänzenden Bestimmungen zum Anhang II des Kollektivvertrages für die kaufmännischen und technischen Dienstnehmer und das Bordpersonal geschlossen, in welchem festgehalten ist, dass die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass mit dem Tag des Betriebsüberganges die als Anhang angeschlossene "Senioritätsliste neu" gilt, die anhand folgender Kriterien erstellt wurde.

1. Beibehaltung der Senioritätsreihenfolgen

Die jeweiligen Senioritätsreihenfolgen der T*****-Piloten und der R*****-Piloten bleiben untereinander gleich. (Es ist ausgeschlossen, dass ein vor dem Übergang nach dem Piloten A gereihter Pilot B nach dem Übergang vor Pilot A eingereiht ist.)

2. Vergleichbarkeit der Eintrittsdaten

2.1 Eintrittsdaten vor dem 1. 4. 1980 werden bei der Erstellung der Senioritätsliste nicht berücksichtigt. Alle vor dem 1. 4. 1980 eingestellten Piloten wurden bereits bei der Intergration der Piloten der A***** in die Senioritätsliste der T***** entsprechend gereiht, und die damals eingeführte Reihung bleibt aufrecht.

2.2 Die Einreihung in die Senioritätsliste beruht auf dem Senioritätsdatum, das wiederum auf dem Eintrittsdatum (Beginn der Laufbahn als Pilot) beruht. Bei T***** erfolgte die Einstellung der Piloten typischerweise nach Absolvierung des Typeratings am Tag des ersten Flugdienstes. Bei R***** wurden Piloten teilweise schon vor dem Typerating angestellt. Um eine gerechte Reihung der Senioritätsdaten zu erzielen, wird für die R*****-Piloten anhand des Datums des ersten Linienfluges ein fiktives Senioritätsdatum ermittelt. Sofern sich bei Piloten mit gleichen Eintrittsdatum dabei eine andere als die ursprüngliche Reihung ergibt, bleibt die vor dem Übergang gültige Reihung aufrecht. Wird ein R*****-Pilot dadurch hinter einen T*****-Piloten gereiht, dessen Senioritätsdatum nach dem Eintrittsdatum des R*****-Piloten, aber vor dem Datum des ersten Linienfluges des R*****-Piloten liegt, dann wird zusätzlich überprüft, ob das Datum des ersten Linienfluges des T*****-Piloten vor dem Datum des ersten Linienfluges des R*****-Piloten liegt. Ist das nicht der Fall, dann werden die Piloten auf der Liste ausgetauscht. Um eine fortlaufende Reihung zu erzielen, werden ggf. fiktive Senioritätsdaten vergeben.

4. Senioritätsliste

Mit dem Datum des Betriebsüberganges gilt die als Anhang beigefügte Senioritätsliste. Nach dem Datum des Übergangs eintretende Piloten werden gemäß Senioritätsreglement am Ende angereiht..."

Die beklagte Partei erstellte auf Grundlage der als Anhang zum Kollektivvertrag beigefügten Liste eine Senioritätsliste, in welcher der Erstkläger mit 13. 4. 1998 und der Zweitkläger mit 18. 4. 2000 als Senioritätsdatum - jeweils ausgehend von den Zeitpunkten der Wiedereinstellung - eingereiht sind.

Nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht ist Gegenstand des Revisionsverfahrens das Eventualbegehren der Kläger, die beklagte Partei sei schuldig, den Erstkläger in die Senioritätsliste mit dem Eintrittsdatum 19. 8. 1991 und den Zweitkläger in die Senioritätsliste mit dem Eintrittsdatum 1. 1. 1991 einzureihen.

Die Kläger bringen dazu zusammengefasst vor, der Kollektivvertrag vom 1. 1. 2001 habe auch für sie Geltung. Demnach bestimme sich das Senioritätsdatum der Kläger nach dem Datum ihres (Erst-)Eintritts bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei. Die beklagte Partei habe die Kläger daher ausgehend von diesen Eintrittsdaten in die von ihr zu erstellende Senioritätsliste einzutragen. Auf Punkt 3 des sogenannten Übergangskollektivvertrages könne sich die beklagte Partei nicht stützen, weil mit dieser Bestimmung bewusst eine Benachteiligung der beiden Kläger und eines weiteren Piloten der R***** bewirkt werden sollte.

Die beklagte Partei wendet ein, dass zur Zeit der Beendigung des ersten Dienstverhältnisses der Kläger und auch zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung der Kollektivvertrag mit Wirksamkeitsbeginn 1. 1. 2001 noch nicht in Geltung gestanden sei. Auf die dort enthaltenen Regelungen über die Senioritätslisten könnten sich die Kläger daher nicht berufen. Die Einreihung der beiden Kläger in die von der nunmehrigen beklagten Partei geführte Senioritätsliste sei gemäß den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (des "Überkollektivvertrages") erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt. 6.1 des Anhanges II des "R*****"-Kollektivvertrages komme auf die Kläger zur Anwendung. Die in Punkt 3 des sogenannten Übergangskollektivvertrages enthaltene Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten sei eine unzulässige Anlass-Kollektivvertragsgestaltung. Diese Gestaltung sei rechtsunwirksam.

Über Berufung der beklagten Partei hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht, wobei es den Rekurs für zulässig erklärte, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Punkt 3 des sogenannten Übergangskollektivvertrages der beklagten Partei fehle. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Kläger hätten aufgrund der Bestimmungen des Kollektivvertrages der R***** ab 1. 1. 2001 Anspruch auf eine den Bestimmungen des Anhanges II entsprechende Einreihung in einer zu erstellenden Senioritätsliste. Diese Regelung habe auch auf bereits bestehende Dienstverhältnisse Anwendung zu finden. Die in Punkt 3 des Übergangskollektivvertrages enthaltene Anordnung einer Versagung einer Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten bewirke im Fall der beiden Kläger einen Eingriff in deren Rechtsposition von erheblichem Gewicht. Dieser Eingriff sei als nicht rechtswirksam zu beurteilen.

Dennoch sei die Sache noch nicht entscheidungsreif: Gemäß Punkt 2.2 des Übergangskollektivvertrages beruhe die Einreihung in die Senioritätsliste auf dem Senioritätsdatum, das wiederum auf dem Eintrittsdatum (= Beginn der Laufbahn als Pilot) beruhe. Bei der beklagten Partei sei die Einstellung der Piloten typischerweise nach Absolvierung des sogenannten Typeratings am Tag des ersten Flugdienstes erfolgt, während bei der R***** die Piloten teilweise schon vor diesem Zeitpunkt angestellt worden seien. Zwecks Erzielung einer gerechten Reihung der Senioritätsdaten der bisherigen R*****-Piloten einerseits und der Piloten der beklagten Partei andererseits sei in Punkt 2.2 des Übergangskollektivvertrages angeordnet worden, dass für die R*****-Piloten anhand des Datums des ersten Linienfluges ein fiktives Senioritätsdatum zu ermitteln sei. Aus dieser Regelung sei eine unsachliche Benachteiligung der bisherigen R*****-Piloten im Vergleich zu den bisherigen Piloten der beklagten Partei nicht erkennbar. Es sei daher im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und festzustellen, an welchem Tag der Erstkläger nach seiner am 19. 8. 1991 erfolgten Einstellung bei der R***** und an welchem Tag der Zweitkläger nach seiner mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1991 erfolgten Anstellung bei der R***** den ersten Linienflug absolviert hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Klägern erhobene Rekurs ist trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig.

§ 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzung des § 502 ZPO, also an das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen. Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992, 794; 6 Ob 41/98t = RdW 1998, 454; 1 Ob 71/02a uva). Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (6 Ob 41/98t; 1 Ob 71/02a uva). Ein solcher Fall liegt hier vor:

Zu der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob Punkt 3 des sogenannten Übergangskollektivvertrages wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffes in die wohlerworbenen Rechte der Kläger unwirksam sei, haben die Kläger keinerlei Ausführungen erstattet. Sie wenden sich ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht in Auslegung des Punktes 2.2 des "Übergangskollektivvertrages" zum Ergebnis gelangte, dass eine Erörterung und Feststellung der dort geregelten "fiktiven" Senioritätsdaten zu erfolgen habe. Dabei behaupten die Kläger, dass sich die beklagte Partei auf diese Bestimmung nie gestützt habe und dass es daher dem Berufungsgericht verwehrt gewesen sei, diese Bestimmung zum Anlass einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes zu machen.

Die beklagte Partei hat sich im erstinstanzlichen Verfahren jedoch ausdrücklich auf den "Übergangskollektivvertrag" berufen. Das Rechtsmittelgericht hat bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen ("allseitige rechtliche Prüfungspflicht") zu überprüfen (RIS-Justiz RS0043326; Kodek in Rechberger² § 471 ZPO Rz 9 mwN).

Aber auch sonst wirft der Rekurs der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf: Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656, zuletzt 3 Ob 7/04g). Das gilt gleichermaßen für Kollektivverträge (9 ObA 74/03b).

Die hier in Frage stehende Regelung des Punktes 2.2 des "Übergangskollektivvertrages" enthält eine solche klare Regelung:

Danach erfolgt die Einreihung in die Senioritätsliste zunächst nach dem Senioritätsdatum (Eintrittsdatum). Da jedoch (2. Satz des Punktes 2.2 des Kollektivvertrages) bei der beklagten Partei die Einstellung der Piloten typischerweise nach Absolvierung des Typeratings am Tag des ersten Flugdienstes erfolgt, bei der R***** jedoch die Piloten (3. Satz) teilweise schon vor dem Typerating angestellt wurden, ist für die R*****-Piloten anhand des Datums des ersten Linienfluges (4. Satz des Punktes 2.2) ein fiktives Senioritätsdatum zu ermitteln. Der

5. Satz des Punktes 2.2 bezieht sich auf die bereits in Punkt 2.1 enthaltene Regelung, dass innerhalb der Reihung in der Senioritätsliste der R***** durch dieses "fiktive Senioritätsdatum" keine Änderung einzutreten hat. Die Auffassung der Kläger, durch die Regelung des Punktes 2.2 würde in ihre wohlerworbenen Rechte eingegriffen, ist somit schon deshalb unzutreffend, weil die Reihung der R*****-Piloten untereinander durch den "Übergangskollektivvertrag" keine Änderung erfährt. Aber auch durch den 6. Satz des Punktes 2.2, der die Senioritätsreihung der R*****-Piloten gegenüber den Piloten der beklagten Partei regelt, erfolgt keine solche unsachliche Benachteiligung, weil zwar zunächst bei den R*****-Piloten ein "fiktives Senioritätsdatum" nach dem Datum der Absolvierung des Typeratings zu erfolgen hat, für den Fall aber, dass sich dadurch eine "Umreihung" gegenüber Piloten der beklagten Partei ergibt, auch noch darauf abgestellt wird, ob die Piloten der beklagten Partei tatsächlich ihren ersten Linienflug vor den R*****-Piloten absolvierten. Damit ist im Verhältnis zwischen den R*****-Piloten einerseits und den zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bei der beklagten Partei beschäftigten Piloten andererseits klargestellt, dass ausschließlich ein sachlicher Grund (Datum der Absolvierung des ersten Linienfluges) für die Reihung in der Senioritätsliste maßgeblich ist. Inwiefern dadurch die Piloten der R***** benachteiligt werden, ist nicht ersichtlich. Die Auslegung des Punktes 2.2 des Überkollektivvertrages durch das Berufungsgericht wirft demgemäß keine erhebliche Rechtsfrage auf. Da der Rekurs der Kläger als unzulässig zurückzuweisen war, worauf die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung allerdings nicht hinwies, erweist sich diese Beantwortung bereits jetzt als nicht zweckmäßig. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung ist daher unabhängig vom Verfahrensausgang nicht berechtigt (6 Ob 41/98t). Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von jenen, in welchen der Rechtsmittelgegner in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des - zugelassenen - Rekurses hinweist (siehe dazu 8 Ob 7/04s mwN).

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