Rechtssatz
Wurde in der - hier gemäß § 502 Abs 4 ZPO - zulässigen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, so hat der OGH den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu untersuchen und bei der Revisionserledigung auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen, auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. Dies gilt bei Beurteilung von Einwendungen, die sich auf den Mieterschutz stützen, auch für den Kündigungsprozess.
8 Ob 196/70 | OGH | 22.09.1970 |
Veröff: MietSlg 22636 |
4 Ob 25/74 | OGH | 07.05.1974 |
nur: Wurde in der zulässigen Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, so hat der OGH den festgestellten Sachverhalt nach allen Richtungen hin zu untersuchen und bei der Revisionserledigung auf alle in Betracht kommenden Rechtsfragen einzugehen, auch wenn sie im bisherigen Verfahren nicht aufgerollt wurden. (T1)<br/>Veröff: Arb 9230 |
6 Ob 181/74 | OGH | 07.11.1974 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 543/76 | OGH | 12.10.1976 |
nur T1 |
7 Ob 604/79 | OGH | 03.05.1979 |
nur T1 |
1 Ob 560/79 | OGH | 30.10.1979 |
nur T1 |
7 Ob 501/86 | OGH | 10.07.1986 |
nur T1; Veröff: SZ 59/126 = JBl 1992,46 |
1 Ob 257/98w | OGH | 24.11.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Berufungsgericht hat infolge gehörig erhobener Rechtsrügen, in denen jeweils auch die Verschuldensaufteilung releviert wurde, in allseitiger rechtlicher Überprüfung zu berücksichtigen, dass ein Mitverschulden gar nicht eingewendet wurde. (T2) |
8 Ob 237/02i | OGH | 10.04.2003 |
nur T1; Beisatz: Gilt auch für Berufungsgericht. (T3)<br/>Beisatz: Es gilt jedoch insoweit nicht, als es sich um selbständige Einwendungen, wie die Verjährungseinrede handelt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0080OB00196_7000000_003
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