Rechtssatz
Die Frage, ob durch eine Neuformulierung des Spruches (hier: einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall) nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder (hier: das Sicherungs)Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall.
4 Ob 367/84 | OGH | 11.09.1984 |
Ähnlich; Beisatz: Sind für die Entscheidung über den Revisionsrekurs ausschließlich den konkreten Rechtsstreit betreffende Fragen einer zum Teil verfehlten Formulierung eines Sicherungsantrages und der Entscheidungen der Untergerichte sowie aus diesen Formulierungen sich ergebende Auslegungsfragen von Bedeutung, liegen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor. (T1) |
5 Ob 60/08x | OGH | 01.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Auslegung eines außerstreitigen Antrags ist ebenso einzelfallbezogen (5 Ob 2147/96p) wie die Beurteilung, ob durch eine Neuformulierung des Spruchs das Begehren überschritten wird. (T2) |
5 Ob 187/10a | OGH | 21.10.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem: Hier: Beurteilung der Identität der „Sache“ iSd § 39 MRG. (T3) |
4 Ob 226/22x | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz: Ob eine Neuformulierung des Spruchs zur Verdeutlichung eines (Sicherungs-)Begehrens unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens zulässig ist, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00328_8400000_001
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