OGH 4Ob97/13p

OGH4Ob97/13p9.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch die Sachwalterin Dr. Tanja Sporrer, Rechtsanwältin, Innsbruck, Templstraße 22, gegen die beklagte Partei W***** N*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 56.626 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. März 2013, GZ 4 R 40/13h-120, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Erstgerichts geteilt, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Schenkungsvertrag über eine Eigentumswohnung infolge Geschäftsunfähigkeit der Schenkungsgeberin im Zeitpunkt der Schenkung unwirksam ist. Es hat die Stattgebung des auf „Aufhebung des Schenkungsvertrags“ lautenden Eventualbegehrens mit der Maßgabe bestätigt, dass die Unwirksamkeit des Vertrags festgestellt und der Beklagte zur Rückübereignung von näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen an die Klägerin verpflichtet wird. Darin liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO.

1.2. Das Berufungsgericht war grundsätzlich berechtigt, dem Urteilsspruch aus Anlass der Berufung eine klarere und deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254 [T2, T19, T30]; RS0039357 [T8]). Die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut ist zulässig (RIS-Justiz RS0041254).

Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357).

Ob durch eine Neuformulierung des Spruchs nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, sondern betrifft ausschließlich den Einzelfall (RIS-Justiz RS0041192).

2.1. Das Berufungsgericht hat - dem Erstgericht folgend - das Vorbringen des Beklagten, er habe die von ihm zurückverlangte Wohnung mit großem Aufwand saniert und dadurch Aufwendungen getätigt, die die Klagsforderung bei weitem überstiegen, als Einwendung einer Gegenforderung verstanden, die letztlich mangels Präzisierung abgewiesen wurde. Dies ließ der Beklagte im ersten Rechtsgang unbekämpft und erstattete auch in der Folge kein weiteres Vorbringen. Er macht nunmehr in dritter Instanz geltend, er habe die Einrede nach § 1052 ABGB (Leistung Zug um Zug) erhoben.

2.2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS-Justiz RS0042828). Im Übrigen muss der Beklagte, der eine Verpflichtung des Klägers Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung anstrebt, die Gegenleistung genau bezeichnen (vgl RIS-Justiz RS0000502).

3. Ist ein Vertrag (hier: wegen Geschäftsunfähigkeit) nicht zustandegekommen, kann das rechtsgrundlos Hingegebene mit Leistungskondiktion nach § 877 ABGB zurückgefordert werden (vgl RIS-Justiz RS0016321). Hier begehrt die Klägerin die Rückübereignung von Liegenschaftsanteilen und hat diese auch genau bezeichnet; an der Bestimmtheit und damit Exequierbarkeit des Begehrens besteht damit kein Zweifel.

4. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Streitwertbemängelung nach § 7 RATG betreffend das Eventualbegehren hätte spätestens in der Tagsatzung nach der Festsetzung des Streitwerts durch die Klägerin erfolgen müssen, erweist es sich gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO als jedenfalls unzulässig.

Nach dem Kernanliegen dieser Norm soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 134, 136; 1 Ob 153/05i). Solches trifft auf alle Entscheidungen im Zusammenhang mit § 7 RATG zu, die ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar sind (Zechner aaO Rz 137 mwH; vgl RIS-Justiz RS0044218).

5.1. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, die daraus ihre fehlende Geschäftsfähigkeit in Hinblick auf das konkrete Rechtsgeschäft ableiteten, litt die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter einer mittelgradigen Demenz. Dass dem Berufungsgericht in dieser Frage eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, kann die Revision nicht aufzeigen.

Im Übrigen ist die Beurteilung, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit durch eine die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, eine typische Beurteilung des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0117658) und damit nicht revisibel.

Stichworte