OGH 1Ob45/54; 2Ob661/56; 6Ob309/64 (RS0016321)

OGH1Ob45/54; 2Ob661/56; 6Ob309/6418.3.2024

Rechtssatz

Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Der Anspruch steht dem Leistenden auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes ist.

Normen

ABGB §877
ABGB §1052 B2
ZPO §405 E

1 Ob 45/54OGH19.05.1954

Veröff: EvBl 1954/273 S 395 = ImmZ 1954,316

2 Ob 661/56OGH19.12.1956
6 Ob 309/64OGH20.01.1965

Veröff: JBl 1965,420

6 Ob 123/67OGH12.07.1967

nur: Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. (T1)

1 Ob 237/68OGH03.10.1968

nur T1; Beisatz: Der geschäftsunfähige Leistungsempfänger ist auch dann nicht schlechthin zum Rückersatz verbunden, wenn der andere Teil den Mangel der Geschäftsfähigkeit weder kannte noch kennen musste (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 S 158). (T2)

2 Ob 138/68OGH12.12.1968

nur T1

6 Ob 95/72OGH22.06.1972

nur T1

6 Ob 242/74OGH20.02.1975

nur T1; Beisatz: Der Anspruch auf Rückstellung des Vorteils gründet sich auf die Tatsache des Empfanges einer des rechtlichen Grundes entbehrenden Leistung. (T3)

7 Ob 802/76OGH02.12.1976

nur T1; Beis wie T3; Veröff: NZ 1980,37

1 Ob 699/76OGH19.01.1977
1 Ob 686/78OGH11.10.1978

nur T1, Veröff: EvBl 1979/848 S 267

7 Ob 520/80OGH10.04.1980

nur T1; Beisatz: Kann der Empfänger (Käufer) den erhaltenen Vorteil nicht mehr zurückstellen, so hat er dessen Wert zu vergüten. (T4)

6 Ob 714/80OGH26.11.1980

nur T1; Beis wie T4; Veröff: JBl 1984,200 (zust Reidinger, JBl 1984,190)

3 Ob 551/81OGH04.11.1981

nur: Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. (T5)<br/>Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 54/156

3 Ob 660/82OGH15.12.1982

Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Vereinbarte Vertragsaufhebung (T6)

4 Ob 583/82OGH12.04.1983

nur T5; Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung (T7) <br/>Veröff: RZ 1983/3 S 16

3 Ob 612/83OGH13.06.1984

nur T5; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (condictio sine causa), nicht jedoch um einen Schadenersatzanspruch. (T8) <br/>Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677

8 Ob 635/85OGH03.04.1986

nur T5; Beis wie T3

3 Ob 75/87OGH17.06.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/129 = EvBl 1988/9 S 84 = JBl 1988,172 (P Bydlinski)

7 Ob 669/87OGH12.11.1987

nur T1; Veröff: JBl 1988,250 (M Karollus)

3 Ob 105/88OGH05.10.1988

nur T1; Veröff: RZ 1988/69 S 284

6 Ob 683/89OGH30.10.1989

Auch; nur T5

1 Ob 634/90OGH11.07.1990

Auch

1 Ob 687/90OGH18.09.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes wegen Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen das TirGVG, das einer Zug-um-Zug-Leistung nicht entgegensteht. (T9) <br/>Veröff: JBl 1992,594

6 Ob 507/93OGH15.04.1993

nur T1; Veröff: JBl 1994,171

6 Ob 651/93OGH14.04.1994

nur T1; Beisatz: Hier: Zug - um - Zug - Einrede gegenüber Löschungsklage (T10)

7 Ob 541/95OGH08.11.1995

nur T1; Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages durch Wandlung gem § 932 ABGB. (T11)

3 Ob 345/99bOGH20.06.2000
1 Ob 104/00aOGH19.12.2000

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Ist die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich, etwa bei Arbeitsleistungen, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht nach dem Schaden des Leistenden. (T12)

6 Ob 265/01sOGH11.07.2002

Auch; Beisatz: Unterbleiben der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Liegenschaftskauf. (T13)<br/>Beis wie T12

8 Ob 139/04fOGH17.02.2005

Auch; nur T1; Beis wie T10

9 Ob 98/04hOGH23.11.2005

nur T5; Veröff: SZ 2005/168

3 Ob 99/06iOGH26.04.2006

Auch; nur T1; Beis wie T10

5 Ob 44/08vOGH01.04.2008

nur T5

8 Ob 150/08dOGH23.02.2009

Beisatz: Der Kondiktionsanspruch ist gegen den Empfängergerichtet, dem der Zurückfordernde die Leistung mittelbar oder unmittelbar erbracht hat. Er setzt nicht voraus, dass der Zurückfordernde Eigentümer der geleisteten Sache war oder gegenwärtig ist. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels kann jedoch die Eigentumsklage des wahren Eigentümers mit der Leistungskondiktion des Verkäufers nach Wandlung konkurrieren: In diesem Fall trifft den Übernehmer, der die Sache dem Eigentümer ausgefolgt hat, keine Rückstellungspflicht gegenüber dem Übergeber. Der Übernehmer ist von seiner Herausgabepflicht jedoch (nur) dann befreit, wenn er die Sache dem Eigentümer ausfolgt oder zumindest für diesen bereit hält. (T14)

2 Ob 10/11aOGH17.02.2011

Vgl auch; Vgl Beis wie T12

10 Ob 10/12mOGH13.03.2012

Auch

4 Ob 97/13pOGH09.07.2013

Vgl auch; nur T5

8 ObA 5/13pOGH30.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers. (T15)

4 Ob 70/18zOGH19.04.2018

Auch

3 Ob 113/19tOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 112/19wOGH04.11.2019

Vgl; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/103

1 Ob 226/19wOGH21.01.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Nichtiges Scheingeschäft. (T16)

8 Ob 8/21sOGH30.03.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Zug-um-Zug-Einrede gegenüber Löschungsklage aufgrund einer an die – durch Sprungeintragung – bücherliche Eigentümerin abgetretenen Forderung aus einem nie verbücherten Kaufvertrag, der unwirksam sein soll. (T17)

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

Vgl

3 Ob 140/22tOGH25.05.2023

vgl

6 Ob 150/22kOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: VW Tiguan mit Dieselmotor EA189 (T18)

3 Ob 142/22mOGH25.05.2023

nur T1

4 Ob 171/23kOGH25.01.2024

vgl

2 Ob 64/23kOGH20.02.2024

vgl; nur: Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. (T19)<br/>Beisatz wie T12: Hier allerdings Bereicherungsanspruch aufgrund des Normzwecks von § 17 Abs 5 PSG verneint. (T20)

3 Ob 202/23mOGH31.01.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T19<br/>Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung des erlangten Vorteils ist jener der Nutzgewinnung (hier durch Weiterveräußerung). (T21)<br/>Beisatz: Die Höhe des Wertersatzes für den erlangten Vorteil hängt davon ab, ob der Bereicherungsschuldner redlich oder unredlich war. Unredlichkeit liegt jedenfalls ab Kenntnis des Gestaltungsrechtes vor. (T22)<br/>Beisatz: Der unredliche Bereicherungsschuldner hat jedenfalls den Verkehrswert des erlangten Vorteils zu ersetzen. (T23)

9 Ob 73/23kOGH18.03.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00045_5400000_001