Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen stellten die Unwirksamkeit zweier Pfandbestellungen der Klägerin zugunsten der beklagten Partei fest und verpflichteten diese, in die Löschung der entsprechenden Hypotheken, die ob der der Klägerin gehörenden Liegenschaft einverleibt worden waren, einzuwilligen, weil sie die Nichtigkeit der Pfandbestellungsverträge infolge Geschäftsunfähigkeit der Klägerin annahmen. Dem (Aufrechungs-)Einwand der beklagten Partei, die Klägerin sei durch Zuzählung der Darlehensbeträge, deren Sicherung die vereinbarten Hypotheken dienen sollten, bereichert, verwarfen die Vorinstanzen mangels Aufrechenbarkeit der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsforderung gegenüber dem nicht in Geld bestehenden Feststellungs- und Löschungsanspruch. Eine Zug-um-Zug Einrede habe die beklagte Partei nicht erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die zur Frage einer schlüssig erklärten Aufrechungseinrede erstatteten Revisionsausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weil das Berufungsgericht seine E auf die unterbliebene Zug-um-Zug Einrede gestützt hat, die alleine geeignet gewesen wäre, den Feststellungs- und Löschungsanspruch der Klägerin von der Erfüllung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche der beklagten Partei abhängig zu machen (RIS-Justiz RS0016321), und die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen war, sondern von der beklagten Partei hätte erhoben werden müssen (RIS-Justiz RS0020997).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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