OGH 1Ob931/52 (RS0000502)

OGH1Ob931/5226.11.1952

Rechtssatz

Muss die Zug um Zug vom Kläger zu erbringende Gegenleistung vor der Verurteilung nicht erbracht sein (Übernahme eines Hofes durch den Kläger "Zug um Zug gegen den mit den Erben zu vereinbarenden oder gerichtlich zu bestimmenden Übernahmswert"), so kann es auch nicht schaden, wenn die Gegenleistung ziffernmäßig noch nicht präzisiert ist.

Dem Beklagten obliegt die entsprechende Bezeichnung der Gegenleistung, wenn er die vom Kläger zugegebene nicht gelten lassen will. Wenn aber der Beklagte selbst nur die unbestimmte Formulierung "Schätzwert der Liegenschaft" beantragt, kann er sich nicht darüber beschweren, dass in dem Urteil die ihm gebührende Gegenleistung nicht mit einem bestimmten Betrag festgesetzt ist. Es fehlt nicht an der Fälligkeit und mangelt dem Exekutionstitel nicht an der notwendigen Bestimmtheit.

Normen

ABGB §1052 B2
EO §7 Ba
EO §8 A
ZPO §226 VI

1 Ob 931/52OGH26.11.1952

SZ 25/310

5 Ob 266/66OGH15.12.1966

Ähnlich

3 Ob 17/59OGH21.01.1959

Vgl aber; EvBl 1959/83 S 135

3 Ob 299/59OGH29.07.1959

Vgl aber

6 Ob 243/68OGH09.10.1968

Ähnlich

1 Ob 23/71OGH28.01.1971

Ähnlich

6 Ob 249/72OGH14.12.1972
1 Ob 82/74OGH09.07.1974

nur: Muss die Zug um Zug vom Kläger zu erbringende Gegenleistung vor der Verurteilung nicht erbracht sein (Übernahme eines Hofes durch den Kläger "Zug um Zug gegen den mit den Erben zu vereinbarenden oder gerichtlich zu bestimmenden Übernahmswert"), so kann es auch nicht schaden, wenn die Gegenleistung ziffermäßig noch nicht präzisiert ist. (T1)

6 Ob 126/74OGH14.11.1974

Vgl; nur T1; Beisatz: Unbestimmt bezeichnete Gegenleistung im Klagebegehren bei Wahlschuld. (T2) <br/>SZ 47/128

5 Ob 54/75OGH13.05.1975

nur T1; Beisatz: hier § 418 ABGB (T3) <br/>NZ 1977/26

8 Ob 514/80OGH03.07.1980

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Unbestimmtheit des Leistungsgegenstandes hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung für ein Warenlager. (T4)

4 Ob 97/13pOGH09.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0010OB00931_5200000_001

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