OGH 1Ob153/05i

OGH1Ob153/05i27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christiane G*****, vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. Peter Thomas B*****, und 2. Esther B*****, vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Unterfertigung und Zuhaltung eines Kaufvertrages, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Mai 2005, GZ 17 R 70/05y, 71/05w-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 21. Juli 2004, GZ 9 C 2015/03p-11, bestätigt bzw im Kostenpunkt abgeändert und mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 12. Jänner 2005, GZ 9 C 2015/03p-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung und Zuhaltung des - in der Klage näher bezeichneten - Kaufvertrags über eine in B***** gelegene Liegenschaft. Die Beklagten beantragten, die Klage wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts zurückzuweisen. Überdies stellten sie den Antrag, gemäß § 7 RATG den Streitwert mit EUR 465.000,-- festzusetzen.

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück (ON 11) und bewertete den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG mit EUR 465.000,-- (ON 18).

Das Rekursgericht bestätigte die Klagszurückweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insoweit 20.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs sei insoweit nicht zulässig. Weiters wies es den Rekurs gegen die Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit - ebenso wie zur abeändernden Kostenentscheidung - jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zuständigkeitsfrage:

Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, dass Rechtsfragen, denen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukäme, vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden seien, zeigt die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO auf:

Die Klägerin stützt sich vorliegend auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Nach Art 5 Z 1 lit a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dieser Gerichtsstand steht auch dann zur Verfügung, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist (SZ 70/226; 5 Ob 312/01w; 6 Ob 148/04i; RIS-Justiz RS0108679). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden „Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 lit a EuGVVO grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (SZ 70/176; 7 Ob 89/03v; RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung (5 Ob 313/03w).

In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass - ausgehend vom Klagebegehren auf „Unterfertigung und Zuhaltung des Kaufvertrages durch die Beklagten" - von der Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungsverpflichtung auszugehen sei und insoweit der Erfüllungsort für „Geldschulden" - also im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners - gelte (Reischauer in Rummel ABGB3 § 905 Rz 6 und 14, jeweils mwH), kann eine grobe Verkennung der Rechtslage, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht, nicht erblickt werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO insoweit zurückzuweisen.

Soweit sich der Rekurs gegen die übrigen Punkte des angefochtenen Beschlusses richtet, erweist er sich gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO als jedenfalls unzulässig. Nach dem Kernanliegen dieser Norm soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 134, 136) Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar (Zechner aaO Rz 137 mwH).

Stichworte