OGH 4Ob233/97m (RS0108474)

OGH4Ob233/97m9.9.1997

Rechtssatz

Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

Normen

EO §308 D4
EuGVÜ Art5 Z1
EuGVVO Art5 Nr1
LGVÜ Art5 Z1

4 Ob 233/97mOGH09.09.1997

Veröff: SZ 70/176

4 Ob 299/97tOGH28.10.1997

nur: Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. (T1); Beisatz: Auf das internationale Privatrecht des Forumstaates kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt. (T2)

9 Ob 246/97kOGH25.02.1998

Vgl; nur T1

7 Ob 375/97sOGH27.01.1998

Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T3)

7 Ob 336/97fOGH10.03.1998

Beis wie T3

1 Ob 173/98tOGH28.07.1998

Auch; nur: Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. (T4) Veröff: SZ 71/129

6 Ob 216/98bOGH10.09.1998
6 Ob 228/98tOGH10.09.1998

Beisatz: Auf die Art früher geleisteter Teilzahlungen kommt es daher nicht an. (T5)

2 Ob 208/98xOGH10.09.1998

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 304/98iOGH12.11.1998

Beis wie T2; Veröff: SZ 71/191

9 ObA 247/98hOGH20.01.1999

Auch

4 Ob 10/00zOGH01.02.2000

nur T1

3 Ob 45/00iOGH28.02.2000

Beis ähnlich T2; Beisatz: Hier: Werklohnanspruch. (T6)

1 Ob 55/00wOGH28.03.2000

nur T4; Beisatz: Hier: Entlohnungsanspruch. (T7)

5 Nd 523/99OGH08.05.2000

Vgl auch; nur T1

2 Ob 220/00tOGH14.09.2000

Auch

7 Ob 76/01dOGH18.04.2001

nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Art 5 Z 1 EuGVÜ. (T8) Beisatz: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T9)

5 Ob 312/01wOGH15.01.2002

nur T4; Beis wie T8

4 Ob 116/02sOGH28.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Wenn der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beansprucht, ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. (T10); Veröff: SZ 2002/76

7 Ob 139/02wOGH07.08.2002

Beisatz: Hier: Gesellschaftsrechtlicher (Nach-)Erfüllungsanspruch der Verpflichteten auf Leistung der Stammeinlage, in den der Kläger als Überweisungsgläubiger eingetreten ist, woraus sich die Zuständigkeit jenes Gerichtes ergibt, in dessen Sprengel diese Verpflichtung von der beklagten Partei gegenüber der primär berechtigten Verpflichteten und nachmaligen Gemeinschuldnerin zu erfüllen gewesen wäre. (T11)

3 Nd 509/02OGH18.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: UN-Kaufrecht. (T12)

7 Ob 89/03vOGH30.06.2003

Auch; nur: Unter der zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. (T13)

4 Ob 191/03xOGH18.11.2003

Beis wie T2; Beis wie T12

5 Ob 313/03wOGH29.03.2004

nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet wird. (T14)

10 Ob 21/04tOGH23.05.2005

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 18/10bOGH22.12.2010

nur T4; Beisatz: Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T15)

4 Ob 11/11pOGH09.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00233_97M0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)