OGH 9Ob18/10b

OGH9Ob18/10b22.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Peter Sellemond ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S***** H*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, und 2. S***** A*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Dezember 2009, GZ 2 R 273/09p-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 7. September 2009, GZ 9 C 278/09z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei und die erstbeklagte Partei haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt gegenüber den beiden Beklagten die Feststellung, dass ein in der Klage näher bezeichnetes Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe und dass der dieses Fahrzeug betreffende Kaufvertrag vom 2. 11. 2007 unecht sei.

Weder der Sitz der Klägerin noch die Wohnsitze der Beklagten befinden sich im Sprengel des Erstgerichts. Die Wohnsitze der Beklagten befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Die Klägerin wolle lediglich ihr Eigentum am Fahrzeug festgestellt wissen; es gehe weder um Vertragserfüllung noch um Naturalrestitution. Eine Frage des Art 5 EuGVVO stelle sich daher nicht. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR, übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zu den hier relevierten Fragen im Zusammenhang mit Art 5 EuGVVO“ fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Das Gericht hat bei Stellung eines Sachantrags seine Befugnis zum Einschreiten zu prüfen. Es muss demnach aufgrund der Angaben des Klägers prüfen, ob für die Erledigung des Antrags - neben anderen Prozessvoraussetzungen - die (internationale) Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (§ 41 JN; Ballon in Fasching/Konecny² I Vor § 41 Rz 1; RIS-Justiz RS0115860 ua). Das gegenständliche Klagevorbringen gibt zwar ausführlich und illustrativ darüber Aufschluss, wie es zum Konflikt der Parteien kam; nur ein kleiner Teil davon bezieht sich aber unmittelbar auf den vom Gericht zu erledigenden Sachantrag, der lediglich dahin lautet, festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin eines bestimmten Fahrzeugs sei und dass ein bestimmter Kaufvertrag unecht sei.

Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO, auf den die Klägerin die internationale Zuständigkeit ihrer Klage primär stützte, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Art 5 Nr 3 EuGVVO normiert damit einen Gerichtsstand für außervertragliche (deliktische) Schadenersatzansprüche (Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 74 ua). Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen“ als Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen (3 Ob 182/08y; RIS-Justiz RS0115357 ua). In der vorliegenden Klageerzählung ist zwar von einem Betrug des Erstbeklagten die Rede; es werden aber daraus gegen die Beklagten keine Ansprüche erhoben, insbesondere keine Schadenshaftung der Beklagten geltend gemacht. Vielmehr will die Klägerin nur ihren bisherigen sachenrechtlichen Status (Eigentum) festgestellt wissen. Beim weiteren Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass der Kaufvertrag vom 2. 11. 2007 unecht sei, geht es ihr um die Feststellung, dass die auf dem Vertrag befindliche Unterschrift nicht vom Komplementär der Klägerin stamme. Bei der Frage, ob die Urkunde echt sei, also tatsächlich von dem als Aussteller Bezeichneten stamme (§ 294 ZPO), geht es nur um die Feststellung einer Tatsache (Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 Rz 67 f ua), nicht um Ansprüche oder eine Haftung wegen einer unerlaubten Handlung. Der (von wem auch immer begangene) Betrug ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Gegenstand der klageweise begehrten Feststellungen.

Art 5 Nr 1 EuGVVO, auf den sich die Klägerin in erster Instanz subsidiär stützte, setzt für die Klage gegen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem sie ihren Wohnsitz hat, voraus, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin negierte in erster Instanz ausdrücklich ein Vertragsverhältnis zum Erstbeklagten und auch zum Zweitbeklagten, mit dem sie laut Klageerzählung nichts zu tun hatte. Sie macht auch keine Ansprüche aus einem Vertrag gegen die Beklagten geltend, insbesondere auch nicht die Herausgabe des Fahrzeugs oder eine allfällige „Rückabwicklung“. Nach der Rechtsprechung versteht Art 5 Nr 1 EuGVVO unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (5 Ob 312/01w ua). Gegenstand der vorliegenden Klage ist jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, sondern die Feststellung des Eigentums der Klägerin und der mangelnden Echtheit einer Urkunde. Der Erfüllungsgerichtsstand nach Art 5 Nr 1 EuGVVO kann zwar auch zur Klärung der Frage, ob ein Vertrag zustandegekommen ist, in Anspruch genommen werden (Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 65 ua), aber auch darauf zielt das Feststellungsbegehren der Klägerin nicht ab; die Klägerin will mit ihrer Klage nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu den Beklagten festgestellt haben. Neben der Feststellung des Eigentumsrechts der Klägerin geht es ihr nur um die Tatsache der mangelnden Echtheit einer Urkunde.

Zusammenfassend genügt es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht, bloß auf das Rahmengeschehen bezügliche Fragen aufzuwerfen, die bei der Entscheidung über den Sachantrag nicht gelöst werden müssen und daher auch nicht „präjudiziell“ sind (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10, 60 mwN; 9 ObA 125/08k ua). Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist daher der Revisionsrekurs der Klägerin, ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Nur der Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979 ua). Beim Kostenzuspruch war allerdings zu berücksichtigen, dass dem Zweitbeklagten kein Streitgenossenzuschlag gebührt, weil der Zweitbeklagtenvertreter weder mehrere Personen vertritt, noch ihm mehrere Personen gegenüberstehen (§ 15 RATG).

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