OGH 4Ob191/03x

OGH4Ob191/03x18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann J*****, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ueli D*****, vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 21.715,84 EUR, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. April 2003, GZ 3 R 36/03s-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. Dezember 2002, GZ 2 Cg 134/02w-9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.126,62 EUR (darin 187,77 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit seiner am 7. 6. 2002 beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage begehrt der Kläger von dem in der Schweiz ansässigen Beklagten Zahlung eines Kaufpreisrests für die Lieferung von Junghennen. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts führte er aus, die Lieferung sei ab Aufzuchtsbetrieb (das ist der Wohnsitz des Klägers) vereinbart worden. Die Hauptverpflichtung im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ sei mit der Übergabe der Hühner an den Frachtführer an der Niederlassung des Klägers erfüllt.

Der Beklagte wendete örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Gegenstand des Kaufvertrags sei die Lieferung von Junghennen an der Anschrift des Beklagten in der Schweiz gewesen; der Kläger habe dem Beklagten auch die Frachtkosten verrechnet. Der Erfüllungsort der vertragstypischen Leistung im Sinn des hier anzuwendenden Art 5 Z 1 LGVÜ liege somit in der Schweiz, sodass sich der Kläger zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts nicht auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen könne. Im Übrigen sei hier der Erfüllungsort der Geldschuld maßgeblich, der sich aufgrund des anzuwendenden österreichischen Rechts am Wohnsitz des Schuldners (in der Schweiz) befinde.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Art 5 Z 1 LGVÜ ermögliche die Klageführung in jenem Staat, in dem die Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Regelung oder Vereinbarung zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort bestimme sich nach materiellem Recht, wobei aufgrund der charakteristischen Leistung des Klägers im Sinn des § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. Nach § 905 Abs 2 ABGB sei der Wohnsitz des Schuldners (seine Niederlassung) Erfüllungsort für Geldschulden. Es mangle daher an einem Erfüllungsort im Inland und somit an der örtlichen Zuständigkeit und internationalen Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob sich der Kläger im Rekursverfahren auf eine im materiellen Einheitsrecht in internationalen Beziehungen enthaltene (zuständigkeitsbegründende) Norm berufen könne, wenn er deren Anwendbarkeit nicht schon in erster Instanz ausdrücklich behauptet habe. Im Übrigen berühre die Auslegung des Art 57 UN-Kaufrecht (UN-K) eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Der Kläger berufe sich - wenngleich nicht ausdrücklich, so doch - erkennbar auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Nach Art 5 Z 1 LGVÜ könne eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe, aus vertraglichen Ansprüchen in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht jenes Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Verpflichtung im Sinn dieser Bestimmung sei diejenige, die den Gegenstand der Klage bilde. Hier sei dies die Geldleistung des beklagten Käufers aus einem dem UN-K unterliegenden Kaufvertrag über eine Warenlieferung. Nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K seien Kaufpreisschulden mangels anderer Vereinbarung am Ort der Niederlassung des Verkäufers (hier des Klägers) zu erfüllen. Ob diese Bestimmung zu einem Aktivgerichtsstand des klagenden Verkäufers führe, werde von den nationalen Höchstgerichten (so etwa dem schweizerischen Bundesgericht und dem italienischen Corte di Cassazione) unterschiedlich beurteilt. Der Wortlaut des Art 57 Abs 1 lit a UN-K lasse jedoch keinen Interpretationsspielraum: Mangels gegenteiliger Vereinbarung bzw mangels Vereinbarung einer Zug-um-Zug-Leistung sei der Wohnsitz des Verkäufers Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung. Anhaltspunkte für eine Nichtanwendbarkeit des Art 57 Abs 1 lit a UN-K lägen hier nicht vor. Der Kläger sei nur zur Angabe der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, nicht aber zu deren rechtlicher Qualifikation verpflichtet. Eine Behauptungspflicht für negative Tatsachen (so etwa dass das UN-K nicht abbedungen wurde) treffe ihn nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, der Kläger habe die zur Begründung eines von seinem allgemeinen Gerichtsstand abweichenden Wahlgerichtsstands erforderlichen Behauptungen in erster Instanz unterlassen. Er habe sich erstmals im Rechtsmittelverfahren und damit verspätet auf die Anwendbarkeit des Art 57 Abs 1 lit a UN-K berufen. Dem ist nicht zu folgen.

Der in Österreich ansässige Kläger begehrt bei seinem Sitzgericht den Restkaufpreis aus einer Warenlieferung, die er in die Schweiz vorgenommen hatte. Er hat dazu im Verfahren erster Instanz vorgebracht, er habe dem in der Schweiz ansässigen Beklagten Junghennen geliefert, der Restkaufpreis in Höhe des eingeklagten Betrages hafte aus. Die Lieferung sei "ab Aufzuchtsbetrieb" vereinbart worden, sodass die Hauptverpflichtung aus dem Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ mit der Übergabe der Hühner an den Frachtführer an der Niederlassung des Klägers erfüllt worden sei. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers enthält dieses Vorbringen alle zur Begründung des in Anspruch genommenen besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes erforderlichen Tatsachenbehauptungen. Es ermöglicht auch eine Beurteilung der Anwendbarkeit des UN-K, liegt doch dem Zahlungsanspruch ein Kaufvertrag über Waren (Posch in Schwimann, ABGB² Art 1 UN-K Rz 4) zwischen Parteien zugrunde, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Abkommens haben. Ob UN-Kaufrecht (als Teil der österreichischen Rechtsordnung) auf diesen in der Klage dargestellten Sachverhalt tatsächlich anzuwenden ist, ist keine Tatfrage, sie berührt vielmehr die Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt und bedarf daher - von der Darstellung des zur Prüfung dieser Frage erforderlichen Sachverhalts abgesehen - keiner ausdrücklichen Klagebehauptung.

Die Anwendbarkeit des LGVÜ wird vom Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel gezogen. Wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt wurde oder zu erfüllen wäre (Art 5 Z 1 LGVÜ). Verpflichtung im Sinn dieser Bestimmung ist diejenige, die konkret den Gegenstand der Klage bildet (4 Ob 233/97m = SZ 70/176; 6 Ob 27/01s = RdW 2002, 24 mwN). Ihr Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Auf das internationale Privatrecht des Forumstaats kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie etwa Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-K; 4 Ob 299/97t = EvBl 1998/57; 2 Ob 208/98x = ZfRV 1999/8; 6 Ob 27/01s = RdW 2002, 24; RIS-Justiz RS0110700). Dies ist hier der Fall. Gegenstand der Klage ist die Geldleistung des beklagten Käufers aufgrund eines Kaufvertrags über Waren, der zwischen den in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-K ansässigen Vertragspartnern geschlossen wurde. Das UN-K wurde sowohl von Österreich als auch von der Schweiz ratifiziert. Seine materiellrechtlichen Bestimmungen sind daher - so die Vertragspartner keine anderen Vereinbarungen getroffen haben - im vorliegenden Fall anzuwenden. Dass die Anwendbarkeit des UN-K im vorliegenden Fall ausdrücklich oder stillschweigend abbedungen wäre (siehe dazu Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht Art 6 Rz 2 ff) oder der Erfüllungsort anders als im Abkommen vorgesehen vereinbart worden wäre, hat der Beklagte weder behauptet noch ist Derartiges hervorgekommen. Auch das Vorliegen einer Zug-um-Zug-Leistung ist nach dem behaupteten Sachverhalt auszuschließen.

Nach Art 57 Abs 1 lit a des hier anzuwendenden UN-K sind Kaufpreisschulden (mangels anderslautender Verpflichtung) am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfüllen. Damit ist von einer Bringschuld auszugehen, deren Erfüllungsort sich (anders als nach § 905 Abs 2 ABGB) am Sitz (der Niederlassung) des Gläubigers (= Verkäufers) befindet (Czernich, Der Erfüllungsgerichtsstand im Lugano-Übereinkommen AnwBl 1996, 426). Erfüllungsort der hier eingeklagten Kaufpreisforderung im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ ist daher nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K (mangels anderslautender Vereinbarung) der Sitz des klagenden Verkäufers.

Begründet aber der Erfüllungsort - wie dies nach Art 5 Z 1 LGVÜ der Fall ist - einen besonderen Gerichtsstand und befindet sich dieser Erfüllungsort für eine konkrete Geldschuld nach dem anzuwenden materiellen Recht am Sitz (der Niederlassung) des Verkäufers, so kann dessen Zahlungsklage beim (eigenen) Gerichtsstand des Verkäufersitzes eingebracht werden (Czernich aaO AnwBl 1996, 426; vgl auch Honsell aaO Art 57 Rz 25 ff, der zur Vermeidung des durch den Zahlungsort nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K auf die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung hinweist).

Auch der EuGH hat bereits aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH erkannt, dass der Erfüllungsort im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVÜ auch dann nach dem anzuwendenden materiellen Recht zu bestimmen ist, wenn es sich hiebei um Einheitskaufrecht (wie hier UN-Kaufrecht) handelt und danach Erfüllungsort für die Zahlungspflicht die Niederlassung des klagenden Lieferanten mit der Folge eines Gerichtsstands am Verkäufersitz ist (EuGH vom 29. 6. 1994, C 288/92 - Custom Made Commercial Limited - Stawa Metallbau; siehe auch Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht³ Art 57 Rz 10 FN 30 und Rz 11).

Soweit überblickbar, wird die Begründung eines Aktivgerichtsstandes des klagenden Verkäufers in diesen Fällen auch von anderen nationalen Höchstgerichten keineswegs unterschiedlich beurteilt. So erkannte der italienische Corte di Cassazione in seiner Entscheidung vom 19. 2. 1998 (JABl 2001, 134), dass die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu erfüllen sei. Dadurch werde für Kaufpreisklagen gemäß Art 5 Nr 1 EuGVÜ ein Gerichtsstand an diesem Ort begründet.

Anders als dies der Veröffentlichung in JABl 2001, 130 zu entnehmen ist, erkannte auch das schweizerische Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 18. 1. 1996, GZ 122 III 43, dass im dort zu beurteilenden Fall der Kaufpreis nach Art 57 Abs 1 lit a des Wiener Kaufrechts (= Art 57 Abs 1 lit a UN-Kaufrecht) am Ort der Niederlassung der (schweizerischen) Verkäuferin, der dortigen Klägerin zu entrichten gewesen sei. Aus diesem Grund bejahte auch das schweizerische Bundesgericht die Zuständigkeit des nach Art 5 Z 1 LGVÜ angerufenen (schweizerischen) Gerichts am Ort der Niederlassung der Verkäuferin (Erwägung 4 der Entscheidung). Der in JABl 2001, 130 zu dieser Entscheidung abgedruckte Rechtssatz ist daher insoweit unrichtig, als er - anders als die zitierte Entscheidung - zur Zuständigkeitsbegründung nach Art 5 Nr 1 LGVÜ auf den Ort der Niederlassung des Käufers abstellt.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf einen Kaufvertrag (mangels einer von Art 57 Abs 1 lit a UN-K abweichenden Vereinbarung) für die Kaufpreisklage des Verkäufers der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Nr 1 LGVÜ am Ort der Niederlassung des Verkäufers begründet wird.

Das Rekursgericht hat daher zutreffend die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts St. Pölten bejaht. Dem unberechtigten Revisionsrekurs des Beklagten wird keine Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung als Kosten des Zwischenstreits beruht auf §§ 41 und 52 ZPO.

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