OGH 2Ob221/98h (RS0110700)

OGH2Ob221/98h10.9.1998

Rechtssatz

Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. Auf das IPR des Forums kommt es aber dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht).

Normen

LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1

2 Ob 221/98hOGH10.09.1998

Veröff: SZ 71/143

9 ObA 247/98hOGH20.01.1999

nur: Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist. Maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befaßten Gerichts. (T1)

2 Ob 251/98wOGH03.02.2000

Auch; nur T1

5 Nd 523/99OGH08.05.2000

Vgl auch; nur T1

2 Ob 220/00tOGH14.09.2000

nur T1

7 Ob 117/00gOGH14.12.2000

Vgl auch; nur T1

7 Ob 76/01dOGH18.04.2001

Vgl auch

6 Ob 27/01sOGH16.05.2001

Auch; Beisatz: Die ständige Rechtsprechung des EuGH zwingt das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde liegt. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder auf das EVÜ zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Zuletzt hat das Gericht den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen. (T2)

3 Nd 509/02OGH18.12.2002

Auch

7 Ob 189/03zOGH10.09.2003

Auch; Beis wie T2

4 Ob 191/03xOGH18.11.2003
5 Ob 313/03wOGH29.03.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0020OB00221_98H0000_002