OGH 4Ob233/97m

OGH4Ob233/97m9.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frank S*****, vertreten durch Dr.Walter Gattinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Günter S*****, vertreten durch Dr.Martin Dellasega und Dr.Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 2,310.000), infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Juni 1997, GZ 5 R 30/97v-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.März 1997, GZ 41 Cg 290/96g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 26.262 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 4.377 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 18.Dezember 1996 erhobenen Klage die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Erklärung gegenüber der A***** AG mit Sitz in I*****, daß die Garantiesumme über DM 330.000 aufgrund des Bankgarantiebriefes vom 2.Jänner 1991 an den Kläger ausgezahlt werde. Er habe sich mit insgesamt DM 2,000.000 als stiller Gesellschafter an der R***** Limited mit Sitz in L***** beteiligt. Diese Beteiligung sei mit Bankgarantien der S***** AG, der Vorgängerin der A***** AG, besichert worden. Die S***** AG habe sich dem Beklagten gegenüber zur Deckung eines Darlehens, das er der R***** Limited gewährt habe, mit Garantiebrief vom 2.Jänner 1991 unter Verzicht auf jegliche Einwendungen verpflichtet, den Betrag von DM 330.000 frühestens zum 2.Jänner 1997 zu zahlen. Der Beklagte habe seine Ansprüche aus dieser Garantieerklärung an den Kläger abgetreten. Die Rechtsnachfolgerin der S***** AG weigere sich nun, die Garantiesumme dem Kläger auszuzahlen, da der Beklagte seine Zustimmung verweigere.

In der Klage begehrte der Kläger, zur Sicherung seines Anspruches dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, die Bankgarantie der S***** AG vom 2.Jänner 1991 über DM 330.000 einzulösen oder sonst darüber zu verfügen und der A***** AG mit Sitz in I***** als Drittschuldnerin zu untersagen, den aus dieser Bankgarantie übernommenen Pflichten durch Zahlung an den Beklagten nachzukommen.

Der Kläger, welcher ebenso wie der Beklagte seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, stützte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zunächst auf § 99 JN und in der Folge auch auf Art 5 Z 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.September 1988 (Luganer Übereinkommen), BGBl 1996/448 (LGVÜ).

Das Erstgericht erließ am 19.Dezember 1996 die einstweilige Verfügung für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, längstens aber bis zum 31.Dezember 1998 (ON 2).

Der Beklagte erhob gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch und brachte eine Klagebeantwortung ein, in der er zunächst die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit erhob. In der Sache machte er geltend, daß die vom Kläger behauptete Abtretungsurkunde gefälscht sei.

Das Erstgericht hob das bisherige Verfahren als nichtig auf, hob auch die einstweilige Verfügung auf und wies die am 18.Dezember 1996 bei Gericht eingelangte Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Den Sicherungsantrag überwies es wegen Unzuständigkeit gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht I*****. Gemäß Art 54 LGVÜ sei dieses Übereinkommen auf Klagen anzuwenden, die nach dem 1.September 1996 eingebracht worden seien. Nach Art 2 LGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, während sich aus Art 3 ergebe, daß gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ua § 99 JN nicht geltend gemacht werden könne. Da sich der Kläger ausdrücklich auf § 99 JN stütze, fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit. Für die einstweilige Verfügung bestehe nach Art 24 LVGÜ die inländische Gerichtsbarkeit, sodaß der Antrag an das zuständige Bezirksgericht zu überweisen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit der Kläger meine, der Vertrag, aus welchem er seine Ansprüche ableite - die Garantieerklärung - sei in I***** am Sitz des garantierenden Bankinstitutes zu erfüllen, übersehe er, daß der Beklagte weder Garant noch sonst aus der Garantieerklärung verpflichtet sei. Der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch leite sich ausschließlich aus dem Abtretungsvertrag ab. Warum der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Abtretungsvertrag - welcher in U***** ausgestellt worden sei - in Österreich erfüllen solle, sei durch nichts begründet und auch nicht zu sehen. Ein die inländische Zuständigkeit begründender Erfüllungsort für die behaupteten Verpflichtungen aus dem Zessionsvertrag liege sohin nicht vor. Da nach Art 2 LGVÜ die Zuständigkeit vornehmlich am Wohnsitz der beklagten Partei sein solle, müßten die Ausnahmetatbestände einschränkend ausgelegt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß Art 5 Z 1 LGVÜ hier deshalb anzuwenden sei, weil Gegenstand der Klage sein Anspruch auf Auszahlung des Garantiebetrages gegen die in I*****ansässige Bank sei. Dieser Zahlungsanspruch sei zweifelsfrei ein Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ. Ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus der Garantieerklärung oder aber aus dieser Erklärung in Verbindung mit einer vom Kläger behaupteten Abtretung ergebe, sei unerheblich. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach Art 2 Abs 1 LGVÜ - welches mit 1.September 1996 in Österreich in Kraft getreten ist - sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Solche Personen sind also grundsätzlich bei den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu klagen, sofern die Art 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes bestimmen (RV 34 BlgNR 20. GP 29).

Nach Art 3 Abs 1 LGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes verklagt werden. Insbesondere kann gegen diese Personen in Österreich nicht der Zuständigkeitstatbestand des § 99 JN geltend gemacht werden (Art 3 Abs 2 LGVÜ).

Zu prüfen bleibt somit, ob Art 5 Z 1 LGVÜ hier Anwendung findet.

Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei handelt es sich um die praktisch wichtigste besondere Zuständigkeit, die das LGVÜ - wie schon vorher das (Europäische) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) - vorsieht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Rz 1 zu Art 5 EuGVÜ = Art 5 LGVÜ). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen (Kropholler aaO Rz 4). Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Art 5 EuGVÜ (und Art 5 LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Z 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO).

Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 7 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH).

Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 12 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH; EuGH 29.6.1994, C-288/92 Sammlung der Rechtsprechung 1994, Seite I-2913 ZER 1995/108 ua).

Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben ist entgegen den Rechtsmittelausführungen des Klägers Gegenstand der Klage nicht dessen Anspruch gegen die Alpenbank AG auf Auszahlung eines Garantiebetrages. Mit der Klage macht er vielmehr einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung des Betrages durch die Bank geltend. Nach dem Klagevorbringen bestreitet die Bank auch nicht, daß sie aufgrund der Garantie zu zahlen habe; strittig ist allein die Frage, wer anspruchsberechtigt ist, der Kläger oder der Beklagte. Die Klage ist auf die Behauptung gestützt, der Beklagte hätte seine Ansprüche aus der Bankgarantie über DM 330.000 gegen die Bank an den Kläger abgetreten; dennoch stimme der Beklagte aber der Auszahlung an den Kläger nicht zu.

Der Kläger nimmt somit den Beklagten auf Erfüllung einer ihn nach seiner Meinung aufgrund des Abtretungsvertrages treffenden Pflicht in Anspruch. Eine rechtsgeschäftliche Zession ist ein abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 45 IPRG mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Der Beklagte hat dem Kläger die (Ansprüche aus der) Bankgarantie der S***** Bank (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgetreten. Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung hat (§ 38 Abs 1 IPRG). Auf die Bankgarantie ist also im Hinblick auf den Sitz der Beklagten und ihrer Vorgängerin österreichisches Recht anzuwenden; dies gilt demnach auch für die Abtretung der Rechte an der Bankgarantie.

Nach § 905 Abs 1 ABGB richtet sich der Erfüllungsort zunächst nach der Vereinbarung und mangels einer besonderen Vereinbarung nach Natur und Zweck der Verbindlichkeit. Subsidiär ist der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Forderungsentstehung maßgebend (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 bis 4 zu § 905). Dieser ist im vorliegenden Fall nicht I*****, sondern U***** in der Bundesrepublik Deutschland.

Selbst wenn man auf die Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden hätte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil nach § 269 Abs 1 BGB das gleiche gilt wie nach § 905 Abs 1 ABGB. Nach § 269 Abs 1 BGB hat die Leistung dann, wenn ein Ort für sie weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Auch hier ist also subsidiär der Wohnsitz des Schuldners als Leistungsort heranzuziehen (Keller in Münchener Kommentar3 Rz 49 zu § 269 BGB).

Daß zwischen den Parteien I***** als Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Er hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte den Vertrag nach der Natur dieses Geschäftes in I***** zu erfüllen hätte. Die vom Beklagten geforderte Erklärung ist zwar gegenüber der in I***** ansässigen Beklagten abzugeben; dazu muß aber der Beklagte nicht nach I***** anreisen.

Ist somit der Erfüllungsort nicht I*****, so fehlt es an der Zuständigkeit des Erstgerichtes und damit auch an der inländischen Gerichtsbarkeit.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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