Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 9.135,-- bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 1.522,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt S 167.390,-- sA.
Der Beklagte habe für eine private Reisegruppe Zimmer bestellt; die Gruppe habe vom 30.9.1995 bis 9.10.1995 im Gasthof der Klägerin gewohnt. Vor Reiseantritt habe der Beklagte das Entgelt für die Beherbergung der D***** Gesellschaft mbH übergeben, welche einen Verrechnungsscheck ausgestellt habe. Der Beklagte habe der Klägerin den Scheck zur Begleichung der Rechnung übergeben. Der Scheck sei jedoch nicht gedeckt gewesen.
Das angerufene Gericht sei gemäß Art 5 Z 1 Lugano-Übereinkommen als Wahlgerichtsstand zuständig. Erfüllungsort für die Geldschuld sei nach der Natur und dem Zweck des Geschäftes V*****. Das ergebe sich auch aus den österreichischen Hotelvertragsbedingungen, die nach allgemeiner Verkehrs- und Vertragssitte Vertragsbestandteil geworden seien.
Der Beklagte wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein.
Der Erfüllungsort bestimme sich nach österreichischem Recht. Gemäß § 905 ABGB sei die Geldschuld am Wohnsitz des Beklagten in Deutschland zu erfüllen gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück.
Nach Art 5 Z 1 LGVÜ sei der Erfüllungsort maßgebend. Geldschulden seien nach § 905 ABGB qualifizierte Schickschulden. Erfüllungsort sei der Wohnsitz des Schuldners. Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen seien nicht Vertragsinhalt geworden.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwarf. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Für die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 LGVÜ seien die Kollisionsnormen des Forumstaates maßgebend. Nach § 36 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Der Erfüllungsort einer Leistung bestimme sich gemäß § 905 ABGB mangels Vereinbarung nach der Natur und dem Zweck des Geschäftes und schließlich nach dem Wohnsitz des Schuldners zur Zeit des Vertragsabschlusses. Bei einem Beherbergungsvertrag habe auch der Gast seine Leistung am Ort der Beherbergung zu erbringen. Das sei auch international üblich. Die entsprechende Vertragsklausel der österreichischen Hotelvertragsbedingungen sei auch einem ausländischen Gast zumutbar.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zum Erfüllungsort nach Art 5 Z 1 LGVÜ bei einem Beherbergungsvertrag fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, es sei international üblich, das Beherbergungsentgelt am Ort des Unterkunftgebers zu zahlen. 99 % der Reisen würden im voraus bezahlt; der Gast erhalte einen Voucher, den er im jeweiligen Beherbergungsbetrieb abgebe. Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen seien nicht Vertragsinhalt geworden.
Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden (Art 5 Z 1 LGVÜ). Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist. Auf das internationale Privatrecht des Forumstaates kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Art 5 Rz 12 mwN).
Zwischen den Streitteilen ist ein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Für derartige Verträge besteht kein materielles Einheitsrecht; eine Rechtswahl im Sinne des § 35 IPRG wurde nicht behauptet. Nach § 36 IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall ist demnach österreichisches Recht anzuwenden.
Gemäß § 905 Abs 1 ABGB ist, wenn der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäftes bestimmt werden kann, an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz (seine Niederlassung) hatte. In erster Linie sind demnach die Parteiabrede und die Geschäftsnatur sowie der Geschäftszweck maßgebend; der Wohnsitz (die Niederlassung) des Schuldners ist nur dann Erfüllungsort, wenn Parteiabrede, Geschäftsnatur und Geschäftszweck keine Rückschlüsse auf den Erfüllungsort zulassen (s Schwimann/Binder, ABGB**2 V § 905 Rz 16). Erfüllungsort ist jener Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll (Koziol/Welser10 I 227).
Bei der Prüfung, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und es sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Bei einem Beherbergungsvertrag mit Feriengästen entspricht es den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftgebers, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist (RIS-Justiz RS0017642; IPrax 1984, 215).
Auch nach deutschem Recht sind für die Bestimmung des Leistungsortes die Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses maßgebend (§ 269 Abs 1 BGB). In diesem Sinn ist beim Beherbergungsvertrag der Beherbergungsort als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anerkannt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch56 § 269 Rz 13 mwN; s auch IPRax 1984, 215).
Daß der Gast in vielen Fällen das Entgelt für den Hotelaufenthalt im voraus einem Reiseveranstalter zahlt und den von diesem ausgestellten Voucher dem Hotelier übergibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Voucher verkörpert die Gegenleistung des Gastes; der Gast übergibt ihn am Ort der Beherbergung, der demnach Ort der Leistung des Gastes und damit Erfüllungsort ist. Daß der Leistungserfolg möglicherweise an einem anderen Ort eintritt, läßt den Erfüllungsort unberührt; Erfüllungsort und Erfolgsort können zusammenfallen, sie müssen es aber nicht (s Palandt aaO § 269 Rz 1).
Da der Ort der Beherbergung schon nach der Natur des Vertrages Erfüllungsort auch für die Leistungen des Gastes ist, bedarf es des Rückgriffes auf die österreichischen Hotelvertragsbedingungen nicht. Das Hotelreglement kann im übrigen, auch wenn es nicht vereinbart war, als Richtlinie für eine Verkehrsübung der österreichischen Hotellerie gelten (SZ 52/189 = EvBl 1980/118 = JBl 1980, 652; RIS-Justiz RS0017476).
Das Rekursgericht hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht bejaht; der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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