Rechtssatz
Bei Abschluß eines erst in relativ ferner Zukunft zu realisierenden Beherbergungsvertrages kann die Zulässigkeit eines zeitgerechten Rücktrittes des Gastes vom Vertrag ohne Eintritt der Folgen verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als in seiner Natur liegender Bestandteil des Vertrages anzusehen sein, besonders wenn wichtige Gründe auf Seite des Gastes vorliegen oder eine entsprechende Verkehrsübung besteht. Das Österreichische Hotelreglement kann, auch wenn dessen Geltung nicht vereinbart war, als Richtlinie für eine Verkehrsübung der österreichischen Hotellerie gelten.
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00779_7900000_001
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