OGH 4Ob147/03a; 6Ob148/04i; 9Ob104/04s; 2Ob211/04z; 5Ob49/06a; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob63/08w; 4Ob11/11p; 8Ob67/13f; 1Ob119/16f; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k (RS0118364)

OGH4Ob147/03a; 6Ob148/04i; 9Ob104/04s; 2Ob211/04z; 5Ob49/06a; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob63/08w; 4Ob11/11p; 8Ob67/13f; 1Ob119/16f; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k27.6.2023

Rechtssatz

Art 5 Nr 1 lit b EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Art 5 LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
EuGVVO 2012 Art7 Nr1 litb

4 Ob 147/03aOGH16.12.2003
6 Ob 148/04iOGH17.02.2005
9 Ob 104/04sOGH11.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Nach dem Konzept der EuGVVO, die eine Neuregelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts gebracht hat, können alle Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für sekundäre vertragliche Ansprüche, also auch für Bereicherungsansprüche. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/72

2 Ob 211/04zOGH20.02.2006

Beisatz: Die Entscheidung zwischen den beiden Alternativen des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO (Kauf- oder Dienstleistungsvertrag) hängt davon ab, welches Element bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt. (T2)

5 Ob 49/06aOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einziehungsermächtigung rechtfertigt eine vertragliche Bindung im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht. (T3)

2 Ob 192/07kOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T4)

1 Ob 205/07iOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T5)

6 Ob 63/08wOGH08.05.2008

Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff. (T6)<br/>Beisatz: Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung ist grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet. (T7)<br/>Beisatz: Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen. (T8)

4 Ob 11/11pOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)

8 Ob 67/13fOGH30.07.2013

Auch

1 Ob 119/16fOGH30.08.2016

Beis wie T2

9 Ob 6/17yOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10)<br/>Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11)<br/>Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12)<br/>Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)<br/>

4 Ob 140/18vOGH23.08.2018

Auch

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T7<br/>Beisatz: Hier: Kein Erfüllungsort für die aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemachten Ansprüche in Österreich, wenn Glücksspiele auf der Website der Beklagten mit Sitz in Malta angeboten werden, wenngleich der Spieler durch das Abrufen der im Internet bereitgestellten Leistungen "Mitwirkungshandlungen" vornimmt. (T14)<br/>Anm: Vgl bereits 10 Ob 56/22s.

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00147_03A0000_001