European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00119.16F.0830.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
1. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung im Rekursverfahren insoweit nicht überprüfbar, als das Erstgericht seinen Feststellungen nicht nur Urkunden oder mittelbar aufgenommene Beweise sondern auch Personalbeweise zugrunde gelegt (und gewürdigt) hat (s nur RIS‑Justiz RS0044018). Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Sie unternimmt nicht einmal den Versuch, die dargelegte Judikatur mit sachlichen Argumenten in Frage zu stellen. Ihre überwiegend beweiswürdigenden Argumente sind für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (vgl auch RIS‑Justiz RS0044018 [T3]).
2. Nach den maßgeblichen Tatsachenfest-stellungen des Erstgerichts hat die Klägerin ursprünglich einen reinen Kaufvertrag über eine von der Beklagten herzustellende Umschlagwaage geschlossen und in der Folge auch vereinbarungsgemäß von der Betriebsstätte der Beklagten in Deutschland diese Waage abgeholt bzw abholen lassen. Erst nachdem sie im Betrieb der Klägerin mit Hilfe von beigezogenen Bauunternehmen montiert worden war, beauftragte sie die Beklagte mit weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Inbetriebnahme der Waage.
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin handelt es sich bei der Beurteilung, es lägen zwei getrennte Vertragsverhältnisse vor, um keine bedenkliche Auslegung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Im Übrigen leitet die Klägerin die von ihr erhobenen Ansprüche – auch im Rechtsmittelverfahren – nicht etwa (auch) aus Unzulänglichkeiten der später beauftragten Zusatzleistungen ab. Vielmehr beruft sie sich auf eine nicht fachgerecht vorgenommene Ausführung, die zu Verklumpungen der abzuwiegenden Düngemittel geführt hätte, auf Korrosionserscheinungen wegen ungeeigneten Materials sowie auf Probleme mit der von der Beklagten hergestellten und gelieferten Steuerung, die immer wieder zu Ausfällen der Waage geführt hätten.
Da der vereinbarte (und auch tatsächlich verwirklichte) Erfüllungsort für die Lieferung der Waage durch Abholung in Deutschland lag, haben die Vorinstanzen zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Klage gemäß Art 7 Z 1 lit b erster Gedankenstrich EuGVVO 2012 (Verordnung Nr 1215/2012) in Deutschland einzubringen gewesen wäre und es dem angerufenen österreichischen Gericht an seiner internationalen Zuständigkeit fehlt. Liegen zwei gesonderte Verträge vor, ist es auch nicht von Bedeutung, dass es bei Abschluss des ersten Kaufvertrags möglicherweise nicht unwahrscheinlich war, dass die Klägerin auch für die benötigten Zusatzleistungen an die Beklagte herantreten und einen weiteren Vertrag darüber schließen würde. Durch den späteren Abschluss eines weiteren Vertrags konnte sich aber der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung aus dem Kaufvertrag, die sogar bereits erfüllt war, nicht mehr nachträglich verändern.
Im Übrigen wäre auch bei einem einheitlichen Vertrag regelmäßig auf den Erfüllungsort für die wirtschaftlich bedeutendere Teilleistung abzustellen, wenn Teilleistungen an unterschiedlichen Orten zu erbringen sind (vgl nur Czernich in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands‑ und Vollstreckungsrecht 4 , Art 7 EuGVVO Rz 51; Leible in Rauscher , Europäisches Zivilprozess‑ und Kollisionsrecht EuZPO/EuIPR 4 , Art 7 Brüssel Ia‑VO Rz 59; zur früheren – inhaltlich gleichen – Rechtslage nach Art 5 EuGVVO alt etwa Simotta in Fasching/Konecny 2 V/1, Art 5 EuGVVO Rz 163; Kropholler/von Hein , Europäisches Zivilprozessrecht 9 , Art 5 EuGVVO Rz 40).
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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