OGH 7Ob89/03v

OGH7Ob89/03v30.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei Sebastian C*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 5.000,42 samt Anhang, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Dezember 2002, GZ 36 R 411/02p-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 30. September 2002, GZ 2 C 128/02k-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses I*****. Sein Hauptwohnsitz hingegen ist in London.

Im Juli 2000 vereinbarten die Streitteile, dass der Beklagte im Haus des Klägers Sanierungsarbeiten insbesondere an Türen und Fenstern und an einer Lamperie durchführen sollte. Der Beklagte leistete nur Teilzahlungen.

Der Kläger begehrt den restlichen Werklohn. Die internationale Zuständigkeit stützte der Kläger darauf, dass er sämtliche Leistungen in Österreich erbracht habe und daher der Gerichtsstand der Vertragserfüllung in I***** liege. Die Zahlungen des Beklagten seien in Österreich erfolgt.

Der Beklagte erhob die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit unter Hinweis auf seinen Hauptwohnsitz in London.

Das Erstgericht wies die Einrede der mangelnden internationalen bzw örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Lilienfeld ab. Der Erfüllungsort bestimme sich nach nationalem Recht. Bei Werkverträgen sei davon auszugehen, dass es im Interesse des Werkunternehmers liege, dass der Werklohn am Sitz seiner Niederlassung bzw am Sitz seiner Bank erfüllt werde.

Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass es die Klage zurückwies. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass im Hinblick auf die Klagseinbringung am 25. September 2001 das EuGVÜ zur Anwendung komme. Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes sei nicht die vertragstypische Leistung, sondern die jeweils den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung. Sei kein Erfüllungsort vereinbart worden, bestimme sich dieser nach der Rechtsordnung des Erfüllungsortes, die auf den zugrunde liegenden Vertrag anwendbar sei. Der Ort der Erfüllung sei auf Grund des Kollisionsrechtes desjenigen Staates zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst seien. Geldschulden seien als Schickschulden nach österreichischem Recht am Wohnsitz bzw an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. Die Frage der Verkehrsübung sei keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern der Sachverhaltsfeststellung. Eine derartige Übung habe der Kläger weder behauptet noch bewiesen. Im Hinblick darauf, dass aber seit 1. 3. 2002 an die Stelle des EuGVÜ die Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sogenannte Brüssel I-Verordnung) getreten sei, sei zu beachten, dass nach Art 5 Z 1 dieser Verordnung der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedsstaat sei, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden seien oder hätten erbracht werden müssen. An diesem Ort könnten nunmehr alle Klagen aus dem Vertrag erhoben werden, einen gesonderten Gerichtsstand für die Zahlungsklage gebe es nicht mehr. Art 66 Abs 1 leg cit führe im Hinblick auf die Klagseinbringung im September 2001 zwar zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Da aber die Brüssel I-Verordnung eine eindeutige verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung aufweise, die die Anwendung ausdrücklich auf solche Klagen beschränke, die nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden seien, sei nur das EuGVÜ auf den Rechtsfall anzuwenden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, da zur Frage, ob die Übergangsbestimmung des Art 66 Abs 1 der Brüssel I-Verordnung eine Anwendung auf Altverfahren generell verhindere, fehle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Am 1. 3. 2002 trat die Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Kraft. Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt (schon zum LGVÜ/EuGVÜ: 3 Ob 103/99i, RIS-Justiz RS0107140, Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II, Art 66 EuGVVO, RZ 1 ff; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 66, Rz 1; Klausner JN-ZPO II, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 66, E. 1 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2, Art 66 EuGVVO, Rz 7). Wurde also eine Klage wie hier vor dem Inkrafttreten der EuGVVO eingebracht, so sind die Bestimmungen des EuGVÜ weiterhin anzuwenden, auch wenn während des Verfahrens die EuGVVO in Kraft getreten ist. Nach Art 30 Z 1 EuGVVO gilt nämlich ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an den Beklagten zu bewirken.

Nach Art 5 Nr 1 erster Fall des also hier anzuwendenden EuGVÜ (Beitritt Großbritanniens am 1. 5. 1992, Österreichs am 1. 9. 1996; vgl in Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 61, Rz 4) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu ermitteln (7 Ob 76/01d mwN). Der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gericht für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (7 Ob 76/01d; RIS-Justiz RS0110434, RS0110700; EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76 , Tessili/Dunlop, 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Custom/Stava). Da die Parteien weder eine Vereinbarung über den Erfüllungsort noch eine Rechtswahl getroffen haben, ist das hier anzuwendende Recht nach dem österreichischen Kollisionsrecht zu ermitteln. Das vertragliche Schuldverhältnis wurde nach dem 30. 11. 1998 geschlossen, sodass Art 4 EVÜ gilt (§ 50 Abs 2 IPRG). Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Es ist zu vermuten, dass der Vertrag die engste Bindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 4 Abs 1 und 2 EVÜ). Die charakteristische Leistung beim Werkvertrag ist die Werkleistung, sodass zu Recht alle Beteiligten von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgingen.

Unter der zu erfüllenden "Verpflichtung" im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ ist jene Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet (4 Ob 299/97t, 3 Ob 45/00i, 1 Ob 55/00w, 4 Ob 116/02s, RIS-Justiz RS0108474).

Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden (3 Ob 111/02y, 1 Ob 34/02k; RIS-Justiz RS0110434; Reischauer in Rummel I3, § 905 ABGB, Rz 14 mwN). Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. Da dieser nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch sonst nie in Österreich lag, liegt der Erfüllungsort für die Geldschuld nicht im Inland.

Die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass hier das EuGVÜ anzuwenden ist und sich der Gerichtsstand nach Art 5 EuGVÜ nach dem Erfüllungsort für Geldschulden richtet, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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