OGH 3Ob111/02y

OGH3Ob111/02y24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei Erika G*****, Spanien, vertreten durch Dr. Burghard Seyr und Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (umgerechnet) 1,715.133 S (= 124.643,57 EUR) sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2002, GZ 4 R 474/01m-36, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei, eine Sparkasse, begehrte den Zuspruch von 1,715.133 S (= 124.643,58 EUR) sA aus einem einer GmbH gewährten fälligen Darlehen, für das die Beklagte, eine Unternehmerin mit Sitz (Niederlassung) bzw Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, mit Vertrag vom 18. 3. 1997 nach § 1357 ABGB die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen habe. Die klagende Partei berief sich für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter anderem auf die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts und Gerichtsstands. Die Beklagte wendete das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit ein und brachte vor, mit ihr sei weder ein Erfüllungsort noch ein Gerichtsstand in Österreich vereinbart worden.

Das Erstgericht wies die Klage wegen "Unzuständigkeit" zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Zurückweisung wegen "internationaler Unzuständigkeit" der österreichischen Gerichtsbarkeit ausgesprochen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

1. Soweit die klagende Partei daran festhält, mit der Beklagten einen inländischen Erfüllungsort bzw Gerichtsstand vereinbart zu haben, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entweder nach Art 5 Nr 1 oder nach Art 17 EuGVÜ zu bejahen sei, werden nur Probleme der Vertragsauslegung erörtert. Damit wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn das Rekursgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5). Davon kann hier keine Rede sein.

2. Die klagende Partei beruft sich nunmehr auch auf einen österreichischen Erfüllungsort für die Verbindlichkeit der Beklagten unmittelbar kraft Gesetzes. Dazu ist festzuhalten, dass die Aufhebung der §§ 36 bis 45 IPRG gemäß § 50 Abs 2 IPRG idF BGBl I 1998/119 nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 30. 11. 1998 geschlossen wurden. Die Rechtsbeziehung der Streitteile ist daher kollisionsrechtlich noch nach den §§ 36 ff IPRG zu beurteilen. Das Schuldverhältnis der Streitteile beruht auf einem Bankgeschäft gemäß § 38 IPRG. Dessen Gegenstand ist ein Sicherungsgeschäft als nach § 45 IPRG abhängiges Rechtsgeschäft, das die Beklagte als Unternehmerin schloss. Diese Anknüpfung führt - nach dem Sitz der klagenden Partei - zur Anwendung österreichischen Rechts. Demnach ist der Erfüllungsort der behaupteten Bürgschaftsschuld der Beklagten nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. Diese Geldschuld ist in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschuld (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 14 mN aus der Rsp). Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz bzw der Sitz (die Niederlassung) des Schuldners Erfüllungsort (Reischauer aaO § 905 Rz 6 mN aus der Rsp). Dieser Ort befand sich aber nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen weder bei Vertragsabschluss noch jemals seit der Klageeinbringung in Österreich. Im Übrigen bleibt nur noch anzumerken, dass die Beklagte nicht als Hypothekarschuldnerin, sondern lediglich als Bürgin und Zahlerin in Anspruch genommen wurde. Nach allen bisherigen Erwägungen ist somit der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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