OGH 1Ob34/02k

OGH1Ob34/02k26.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Peter P*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener und Mag. Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele E*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs und Dr. Edeltraud Bernhard-Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1,655.705,10 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. November 2001, GZ 13 R 152/00v-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 2000, GZ 57 Cg 20/00f-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zum behaupteten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Z 1 EuGVÜ:

Der Kläger zieht zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass das Vertragsverhältnis österreichischem materiellem Recht unterliegt. Geldschulden sind gemäß § 905 Abs 2 ABGB grundsätzlich Schickschulden, ihr Erfüllungsort liegt damit am Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (siehe dazu nur die Literatur- und Judikaturnachweise bei Simotta in Fasching2 I, Rz 114 zu § 88 JN), hier also in Deutschland. Abweichende Vereinbarungen ergeben sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Das einseitige Ersuchen des Schuldners, die Rechnungen an eine in Österreich ansässige GmbH zu legen, stellt keine Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts dar. Ein solches Ersuchen kann vom Schuldner auch jederzeit widerrufen werden. Eine Vereinbarung, dass Zahlungen über die (österreichische) GmbH erfolgen müssen, bzw dass der Kläger Zahlung in Wien verlangen kann, liegt - anders als in dem der Entscheidung GlU 14.858 zugrundeliegenden Fall - nicht vor.

2. Eine Zuständigkeit nach Art 5 Z 5 EuGVÜ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Jahr 1989 zustandekam, wogegen die GmbH, die der Kläger als Niederlassung bzw Agentur der Beklagten im Sinne des Art 5 Z 5 EuGVÜ betrachten will, erst im Mai 1990 gegründet wurde. Schon deshalb kann eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung nicht vorliegen. Dies würde ja voraussetzen, dass die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde (siehe dazu nur Simotta, aaO Rz 57 zu § 87 JN).

Stichworte