OGH 3Ob103/99i

OGH3Ob103/99i22.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Brigitte G*****, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die verpflichteten Parteien 1. prot. Firma K***** und 2. Dkfm. Eduard D*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen DM 76.235,85 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Dezember 1998, GZ 3 R 431/98z-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. Oktober 1998, GZ 8 E 3152/97t-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Anträge der betreibenden Partei auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) vom 30. 4. 1974, 5 U 132/73, und Bewilligung der Fahrnisexekution werden zurückgewiesen.

Die betreibende Partei ist schuldig, den verpflichteten Parteien die mit S 23.661 (darin enthalten S 3.943,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, das Endurteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) vom 30. 4. 1974, AZ 5 U 132/73, in Österreich für vollstreckbar zu erklären und auf Grund dieses Urteils zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DM 76.235,85 sA die Fahrnisexekution zu bewilligen, ab. Die betreibende Partei habe keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung der das Verfahren einleitenden Ladung vorgelegt. Auf Grund des Urteilsspruches habe die betreibende Partei von den verpflichteten Parteien nichts mehr zu fordern. Die Kapitalisierung des Zinsenbetrages sei nicht zulässig.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) in Österreich für vollstreckbar erklärt und die beantragte Exekution bewilligt wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nach § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein ausländischer Exekutionstitel wie der vorliegende ausreichend bestimmt ist, fehle. In der Sache vertrat das Rekursgericht die Meinung, aus der vorgelegten Urteilsausfertigung ergebe sich zwangsläufig, dass sich die verpflichteten Parteien auf das Verfahren eingelassen hätten. Der Exekutionstitel sei auch ausreichend bestimmt.

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24. 9. 1980, 3 Ob 65/80, wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der nun betreibenden Partei, ihr auf Grund des angeführten Urteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DM 189.751,99 die Fahrnisexekution gegen die auch nun verpflichteten Parteien zu bewilligen, abgewiesen, weil Gegenstand nur der vom Oberlandesgericht bestätigte Leistungsausspruch im Urteil des Landesgerichtes Frankfurt (Main) vom 20. 10. 1955 war. Von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland stammende Exeutionstitel, die vor dem 31. 12. 1959 entstanden sind und somit zufolge Art 19 Abs 1 des Vollstreckungsvertrages vom 6. 6. 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl 1960/105, diesem Vertrag nicht unterlägen, seien mangels verbürgter Gegenseitigkeit im Sinn des § 79 EO in Österreich nicht vollstreckbar.

Die Sach- und Rechtslage ist seit dieser Entscheidung unverändert. Das EuGVÜ wirkt ebensowenig zurück wie das LGVÜ (Art 54 LGVÜ bzw Art 13 des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ; ZfRV 1997/49; 2 Ob 33/97k; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 1, 5 zu Art 54).

Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde (vgl Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 245) und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen (vgl 3 Ob 251/98b; SZ 68/160). Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war.

Dabei wirkt die materielle Rechtskraft auch gegen die nunmehr betreibende Partei, die (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der betreibenden Partei des Vorverfahrens ist (vgl SZ 70/60 und 4 Ob 114/99i je mwN).

Dieser erstmals im Revisionsrekurs geltend gemachte Umstand bewirkt die Nichtigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 411) und die Unzulässigkeit des Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrages der betreibenden Partei, die deshalb zurückzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist die betriebene Kapitalforderung.

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