Normen
ABGB §905 IA
LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1
1 Ob 173/98t | OGH | 28.07.1998 |
Veröff: SZ 71/129 |
9 ObA 247/98h | OGH | 20.01.1999 |
Auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T1) |
2 Ob 251/98w | OGH | 03.02.2000 |
Vgl auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. (T2); Beisatz: Für jeden Klageanspruch muss der Erfüllungsort selbständig geprüft und festgestellt werden. (T3) |
3 Ob 45/00i | OGH | 28.02.2000 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 55/00w | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4) |
2 Ob 220/00t | OGH | 14.09.2000 |
Auch; nur T2 |
7 Ob 117/00g | OGH | 14.12.2000 |
Vgl auch |
7 Ob 76/01d | OGH | 18.04.2001 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 27/01s | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
1 Ob 34/02k | OGH | 26.02.2002 |
nur T1 |
3 Ob 111/02y | OGH | 24.04.2002 |
nur: Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T5) |
7 Ob 89/03v | OGH | 30.06.2003 |
Auch; nur T2; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. (T6) |
7 Ob 189/03z | OGH | 10.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7) |
1 Ob 63/03a | OGH | 18.11.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Durch Art 5 Abs 1 EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8) |
1 Ob 90/07b | OGH | 22.10.2007 |
Auch; nur T5; Veröff: SZ 2007/160 |
2 Ob 192/07k | OGH | 24.01.2008 |
Vgl aber; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Werklohn. (T9) |
8 Ob 56/11k | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00173_98T0000_001
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