OGH 1Ob173/98t (RS0110434)

OGH1Ob173/98t28.7.1998

Rechtssatz

Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden.

Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG - sind unbeachtlich.

Normen

ABGB §905 IA
LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1

1 Ob 173/98tOGH28.07.1998

Veröff: SZ 71/129

9 ObA 247/98hOGH20.01.1999

Auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T1)

2 Ob 251/98wOGH03.02.2000

Vgl auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. (T2); Beisatz: Für jeden Klageanspruch muss der Erfüllungsort selbständig geprüft und festgestellt werden. (T3)

3 Ob 45/00iOGH28.02.2000

Auch; nur T1

1 Ob 55/00wOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4)

2 Ob 220/00tOGH14.09.2000

Auch; nur T2

7 Ob 117/00gOGH14.12.2000

Vgl auch

7 Ob 76/01dOGH18.04.2001

Auch; nur T2

6 Ob 27/01sOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 34/02kOGH26.02.2002

nur T1

3 Ob 111/02yOGH24.04.2002

nur: Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T5)

7 Ob 89/03vOGH30.06.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. (T6)

7 Ob 189/03zOGH10.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7)

1 Ob 63/03aOGH18.11.2003

Vgl aber; Beisatz: Durch Art 5 Abs 1 EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8)

1 Ob 90/07bOGH22.10.2007

Auch; nur T5; Veröff: SZ 2007/160

2 Ob 192/07kOGH24.01.2008

Vgl aber; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Werklohn. (T9)

8 Ob 56/11kOGH29.06.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00173_98T0000_001