OGH 4Ob313/97a (RS0108679)

OGH4Ob313/97a28.10.1997

Rechtssatz

Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen schließt die Zuständigkeit mit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen (EuGH 4.3.1982 Slg 1982, 825). Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist.

Normen

EuGVÜ Art5
LGVÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1

4 Ob 313/97aOGH28.10.1997

Veröff: SZ 70/226

7 Ob 375/97sOGH27.01.1998

nur: Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. (T1)

7 Ob 336/97fOGH10.03.1998

nur T1

2 Ob 304/98iOGH12.11.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/191

2 Ob 251/98wOGH03.02.2000

Vgl auch

7 Ob 117/00gOGH14.12.2000

Auch

5 Ob 312/01wOGH15.01.2002

nur: Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T2); Beisatz: Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen oder aber anderen Inhalts zustandegekommen, nicht erfolgen. Die Vorschrift des Art 5 EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist. (T3)

7 Ob 188/03bOGH10.09.2003

Auch; nur T2

7 Ob 189/03zOGH10.09.2003

Auch; nur T2

6 Ob 148/04iOGH17.02.2005

nur T2

4 Ob 122/06dOGH28.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Judikaturlinie wird hier im Zusammenhang mit der erforderlichen Ermittlung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung des Gerichtsstandes nach Art 6 Nr 1 EuGVVO zitiert. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00313_97A0000_002