Z 53, 75 Satz 2 ABB
§§ 461, 864a, 879 Abs 3 ABGB
Die Bank hat bei Fremdwährungskrediten nach Z 75 Satz 2 ABB die Wahl zwischen sofortiger Konvertierung einer nicht in der Kreditwährung erfolgten Zahlung zwecks Tilgung oder dem Stehenlassen der Zahlung als Sicherheit. Im zweiten Fall erwirbt sie ein Forderungspfandrecht, das sie, da Devisen einen Markt- oder Börsepreis haben, nach Z 53 ABB zu diesem Preis verwerten und damit den