OGH 6Ob777/80; 7Ob541/81; 6Ob571/83; 7Ob595/85; 6Ob524/86; 1Ob511/87; 8Ob531/93; 9ObA2264/96y; 1Ob176/98h; 9Ob70/00k; 6Ob322/00x; 3Ob234/04i; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 1Ob83/07y; 7Ob202/07t; 6Ob241/07w; 9Ob68/08b; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 5Ob9/13d; 1Ob222/15a; 3Ob132/15f; 6Ob95/16p; 8Ob132/15t; 9ObA86/17p; 10Ob48/18h; 1Ob47/21z; 7Ob219/20m; 4Ob208/21y; 4Ob15/22t; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 1Ob164/23h (RS0016420)

OGH6Ob777/80; 7Ob541/81; 6Ob571/83; 7Ob595/85; 6Ob524/86; 1Ob511/87; 8Ob531/93; 9ObA2264/96y; 1Ob176/98h; 9Ob70/00k; 6Ob322/00x; 3Ob234/04i; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 3Ob236/05k; 1Ob83/07y; 7Ob202/07t; 6Ob241/07w; 9Ob68/08b; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 5Ob9/13d; 1Ob222/15a; 3Ob132/15f; 6Ob95/16p; 8Ob132/15t; 9ObA86/17p; 10Ob48/18h; 1Ob47/21z; 7Ob219/20m; 4Ob208/21y; 4Ob15/22t; 6Ob199/22s; 8Ob81/22b; 7Ob183/22w; 1Ob164/23h23.10.2023

Rechtssatz

Die Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Fremdwährungskredit — Geldwechselvertrag

 

Normen

ABGB §878
ABGB §879
ABGB §879 Abs3
KSchG §6

6 Ob 777/80OGH17.12.1980
7 Ob 541/81OGH18.02.1982
6 Ob 571/83OGH24.02.1983

Auch

7 Ob 595/85OGH04.07.1985

Beisatz: Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. (T1)<br/>Veröff: SZ 58/119

6 Ob 524/86OGH27.02.1986

Auch; Beisatz: Kann bei Fortfall von wichtigen Nebenabreden das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen, sind nur diese Vertragsklauseln unwirksam. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/42

1 Ob 511/87OGH18.02.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/12

8 Ob 531/93OGH25.03.1993

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe des MRG. (T3)

9 ObA 2264/96yOGH26.11.1997

Beis wie T2

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Regelungen sind infolge Teilnichtigkeit geltungserhaltend zu reduzieren und bleiben im nicht gesetzwidrigen Umfang gültig. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bindungsfrist eines Teilzeitnutzungsvertrags. (T5)<br/>Veröff: SZ 71/141

9 Ob 70/00kOGH26.04.2000

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 322/00xOGH22.02.2001

Auch; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 234/04iOGH26.01.2005

Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/10

9 Ob 62/04iOGH06.04.2005

Auch; Beis wie T6

7 Ob 190/04yOGH20.04.2005

Auch; Beis wie T6

7 Ob 222/04dOGH20.04.2005

Auch; Beis wie T6

2 Ob 98/03fOGH11.08.2005

Beis wie T6

1 Ob 68/05iOGH09.11.2005

Beisatz: Scheidet ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus, hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und Vertragsergänzung zu erfolgen. Die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. (T7)<br/>Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8)

7 Ob 204/05hOGH25.01.2006

Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8

3 Ob 236/05kOGH26.04.2006

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw. (T9)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 62/04i; ebenso 6 Ob 172/05w, eine aus dem Mittel von VIBOR/EURIBOR und SMR (Sekundärmarktrendite) gebildete, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend angesehen, wenn schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kreditmarkts als auch des Geldmarkts und Kapitalmarkts angedeutet waren. (T10)

1 Ob 83/07yOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T11)

7 Ob 202/07tOGH12.12.2007

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T12)

6 Ob 241/07wOGH17.12.2008

Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T13)

9 Ob 68/08bOGH29.06.2009

Auch; Beisatz: Eine § 6 Abs 1 KSchG widersprechende Klausel ist im Individualprozess geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion einer vertraglichen Bestimmung über die Beschränkung der ordentlichen Kündigung des Treuhandvertrags bei einer kupierten Publikums-KG. (T15)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T16)

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Veröff: SZ 2012/132

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/115

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Abweichend; Gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C‑618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht mehr in Frage. (T17)<br/>Veröff: SZ 2013/8

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Auch

1 Ob 222/15aOGH22.12.2015

Auch; Beis wie T2

3 Ob 132/15fOGH20.01.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T18)

6 Ob 95/16pOGH27.06.2016

Beis wie T2

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Beisatz: Scheidet eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext aus, hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung orientiert. (T19)

9 ObA 86/17pOGH25.07.2017
10 Ob 48/18hOGH17.07.2018
1 Ob 47/21zOGH21.04.2021

Beis wie T2

7 Ob 219/20mOGH30.06.2021
4 Ob 208/21yOGH24.05.2022
4 Ob 15/22tOGH24.05.2022

Beisatz: Hier: Sittenwidrige Klausel infolge ausreichend bestimmter Kreditvaluta verneint. (T20)

6 Ob 199/22sOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T20

8 Ob 81/22bOGH21.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags bewirkt der Entfall einzelner („Konvertierungs-“)Klauseln keine Nichtigkeit (siehe bereits 6 Ob 24/22f; 9 Ob 66/21b; 4 Ob 15/22t; 1 Ob 9/22p). (T21)

7 Ob 183/22wOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T22)

1 Ob 164/23hOGH23.10.2023

Beisatz wie T20; Beisatz wie T21; Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung, um eine allenfalls nichtige Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts zu ersetzen (hier: § 907b Abs 1 ABGB; § 905a ABGB aF), stellt sich nicht. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19801217_OGH0002_0060OB00777_8000000_001

Stichworte