Rechtssatz
Die Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Fremdwährungskredit — Geldwechselvertrag
6 Ob 571/83 | OGH | 24.02.1983 |
Auch |
7 Ob 595/85 | OGH | 04.07.1985 |
Beisatz: Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. (T1)<br/>Veröff: SZ 58/119 |
6 Ob 524/86 | OGH | 27.02.1986 |
Auch; Beisatz: Kann bei Fortfall von wichtigen Nebenabreden das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen, sind nur diese Vertragsklauseln unwirksam. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/42 |
8 Ob 531/93 | OGH | 25.03.1993 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe des MRG. (T3) |
1 Ob 176/98h | OGH | 25.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Regelungen sind infolge Teilnichtigkeit geltungserhaltend zu reduzieren und bleiben im nicht gesetzwidrigen Umfang gültig. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Bindungsfrist eines Teilzeitnutzungsvertrags. (T5)<br/>Veröff: SZ 71/141 |
3 Ob 234/04i | OGH | 26.01.2005 |
Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des § 6 KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/10 |
1 Ob 68/05i | OGH | 09.11.2005 |
Beisatz: Scheidet ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus, hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und Vertragsergänzung zu erfolgen. Die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. (T7)<br/>Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8) |
6 Ob 172/05w | OGH | 16.02.2006 |
Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8 |
3 Ob 236/05k | OGH | 26.04.2006 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw. (T9)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 62/04i; ebenso 6 Ob 172/05w, eine aus dem Mittel von VIBOR/EURIBOR und SMR (Sekundärmarktrendite) gebildete, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend angesehen, wenn schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kreditmarkts als auch des Geldmarkts und Kapitalmarkts angedeutet waren. (T10) |
1 Ob 83/07y | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T11) |
7 Ob 202/07t | OGH | 12.12.2007 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T12) |
6 Ob 241/07w | OGH | 17.12.2008 |
Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T13) |
9 Ob 68/08b | OGH | 29.06.2009 |
Auch; Beisatz: Eine § 6 Abs 1 KSchG widersprechende Klausel ist im Individualprozess geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion einer vertraglichen Bestimmung über die Beschränkung der ordentlichen Kündigung des Treuhandvertrags bei einer kupierten Publikums-KG. (T15)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T16) |
2 Ob 22/12t | OGH | 24.01.2013 |
Abweichend; Gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C‑618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht mehr in Frage. (T17)<br/>Veröff: SZ 2013/8 |
3 Ob 132/15f | OGH | 20.01.2016 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T18) |
8 Ob 132/15t | OGH | 27.01.2017 |
Beisatz: Scheidet eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext aus, hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung orientiert. (T19) |
4 Ob 15/22t | OGH | 24.05.2022 |
Beisatz: Hier: Sittenwidrige Klausel infolge ausreichend bestimmter Kreditvaluta verneint. (T20) |
7 Ob 183/22w | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kreditvertrag und optionaler Geldwechselvertrag (Trennungsmodell); auch bei Entfall der beanstandeten „Konvertierungsklausel“ hat die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen, keine (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags. (T22) |
1 Ob 164/23h | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz wie T20; Beisatz wie T21; Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung, um eine allenfalls nichtige Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts zu ersetzen (hier: § 907b Abs 1 ABGB; § 905a ABGB aF), stellt sich nicht. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0060OB00777_8000000_001
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