OGH 7Ob202/07t (RS0122985)

OGH7Ob202/07t10.9.2014

Rechtssatz

Die in der Klausel B.18.7. AUVB 2002 vom Versicherer in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene unbegrenzte Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren ist für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend und nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig.

Ärztekommission — Ärzteschiedsverfahren

 

Normen

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2002 ArtB.18.7
AUVB 2008 Art16.7

7 Ob 202/07tOGH12.12.2007

Beisatz: Hier: Aus dem Vertrag ergibt sich klar, dass die Parteien eine Kostenersatzpflicht entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen im Ärzteschiedsverfahren vereinbaren wollten. Fällt nun die unbeschränkte Kostenersatzpflicht weg, so ist eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretationen und Vertragsergänzung vorzunehmen. Es ist ein Ausgleich zu schaffen zwischen dem Schutz des Versicherungsnehmers, der bei Anrufung der Ärztekommission im Gegensatz zur gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nicht mit objektiv abschätzbaren (hohen) Kosten konfrontiert werden soll und dem Schutz des Versicherers vor Kosten, die durch völlig ungerechtfertigte Anrufungen der Ärztekommission durch Versicherungsnehmer entstehen können. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebungsbeschluss, da die Tatsachengrundlage für die vorzunehmende Vertragsergänzung nicht ausreichend ist. (T2)

7 Ob 75/09vOGH02.09.2009

Vgl; Beisatz: Lückenfüllung zu 7 Ob 202/07t. (T3)

7 Ob 113/14iOGH10.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Kostenklausel des Artikel 16.7 AUVB 2008 ist nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. (T4); Veröff: SZ 2014/76

Dokumentnummer

JJR_20071212_OGH0002_0070OB00202_07T0000_001

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