European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00024.22F.0406.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Die Kläger haben mit der beklagten Bank einen Fremdwährungskreditvertrag geschlossen und begehren einerseits die Feststellung, die Rückzahlung des Kapitals in Euro (hilfsweise zusammen mit der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags) zu schulden, und andererseits die (Rück‑)Zahlung der von ihnen geleisteten Zinszahlungen.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Klausel, die die Rückzahlung des Kredits in Schweizer Franken regle, sei kurz, aber klar. Die Nichtigkeit der beanstandeten Klauseln hätte nicht die Unwirksamkeit des gesamten Kreditvertrags zur Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] In der außerordentlichen Revision zeigen die Kläger keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.
[4] 1. Im vorliegenden Fall schlossen die Kläger einen Kreditvertrag, der die Auszahlung eines Kreditbetrags von 200.000 EUR und die Rückzahlung in Schweizer Franken (CHF) regelte. Der – am selben Tag unterfertigte – Konvertierungsauftrag sah einen „Switch von EUR in CHF“ (handschriftlich vereinbart: zum Tageskurs) vor und setzte die „100 % Abwicklung in CHF“ entsprechend dem Konditionenoffert der Beklagten um. Im Ergebnis schuldeten die Kläger somit aufgrund der Konvertierung den entsprechenden CHF-Kreditbetrag im Gegenwert von 200.000 EUR; dieser CHF-Betrag bestimmte die Höhe der Zinszahlungen und den Rückzahlungsbetrag.
[5] 2.1. Es trifft zu, dass die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückzahlung des Kredits in Schweizer Franken erfolge, die Rückführung des Kredits – also den Fremdwährungskreditvertrag und nicht den Geldwechselvertrag – betrifft. Eine Vereinbarung, den Fremdwährungskredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber weder gröblich benachteiligend noch missbräuchlich (6 Ob 228/16x [Pkt 2.17.]). Eine Klausel oder Vereinbarung, die die Rückführung des Kredits in der „ausgenützten“ Währung vorsieht und deswegen als intransparent oder unbestimmt anzusehen wäre (1 Ob 93/21i; 6 Ob 51/21z), liegt hier ebenfalls nicht vor. Mit der Behauptung, die Klausel sei intransparent und missbräuchlich, weil daraus nicht hervorgehe, welchen konkreten CHF-Betrag die Kläger schuldeten, übergeht die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung die Konvertierungsvereinbarung zugrunde legte, aus der sich die (hinsichtlich des Kurses handschriftlich und insoweit daher sogar individuell vereinbarten) Umrechnungsmodalitäten – anders als in dem der Entscheidung 6 Ob 51/21z zugrundeliegenden Fall – entnehmen lassen. Dass diese Festsetzung des von den Klägern geschuldeten CHF-Betrags mangels Bestimmbarkeit nichtig ist, wird in der Revision nicht behauptet. Da sich die Revision mit der auf dieser Konvertierungsvereinbarung fußenden, konkreten Beurteilung des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt, gelingt es ihr aber schon deswegen nicht in diesem Punkt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen (RS0043312 [T13]).
[6] 2.2. Die (drei) weiteren von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichneten Klauseln betreffen die Möglichkeit der Beklagten, in bestimmten Fällen einseitig eine Konvertierung vorzunehmen, die Bestätigung, über die Besonderheiten und Risiken eines Fremdwährungskredits belehrt worden zu sein und diese Risiken zu tragen, sowie die erteilte Zustimmung, dass die Kreditfälligkeiten (Zinszahlungen) über ein bei der Beklagten geführtes Girokonto eingezogen werden. Den Revisionsausführungen lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen der Entfall dieser Klauseln zur Unwirksamkeit (oder Undurchführbarkeit) des Kreditvertrags und damit zur begehrten Rückzahlungsmöglichkeit des Kreditbetrags in Euro führen können soll. Mangels Einflusses eines (ersatzlosen) Entfalls dieser Klauseln auf die Rückzahlungsverpflichtung der Kläger stellt sich auch die in der Revision aufgeworfene Frage nicht, ob diese durch Dispositivrecht ersetzt werden können oder eine geltungserhaltende Reduktion möglich wäre.
[7] 3. Da die von den Klägern behauptete mangelhafte Aufklärung durch die Beklagte (über das Währungsrisiko oder das „Devisenfixing“) oder eine Nichtigkeit von Umrechnungsklauseln nicht zur Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit des Kreditvertrags führt, liegen die in der Revision geltend gemachten Stoffsammlungsmängel ebenso wenig vor.
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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