Normen
ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z1
KSchG §15
9 Ob 68/08b | OGH | 29.06.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20090629_OGH0002_0090OB00068_08B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren stellt bei Zeichnung von Anteilen, die vom einzigen Kommanditisten einer sogenannten kupierten Publikums-GmbH&Co KEG treuhändig gehalten werden, dann eine unzulässige sittenwidrige Knebelung dar, wenn laufender Zahlungspflicht keine Gewinnausschüttung gegenübersteht, der Anleger keine gesellschaftsrechtliche Stellung hat und die Beteiligung nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Allerdings ist auch unter diesen konkreten Umständen auf Grund der anzustellenden Interessenabwägung eine Bindungsdauer von 10 Jahren jedenfalls noch zulässig.
Normen
ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z1
KSchG §15
9 Ob 68/08b | OGH | 29.06.2009 |
JJR_20090629_OGH0002_0090OB00068_08B0000_001
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