Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der verheiratete Kläger lernte die Beklagte, die Mutter von drei Kindern ist, im Sommer 1998 kennen; zwischen den Streitteilen entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung. Im Herbst 1998 zog die Beklagte zum Vater ihres jüngsten Kindes nach H*****. Dort lebte sie in sehr beengten finanziellen Verhältnissen von der Arbeitslosenunterstützung. Nachdem es zu Tätlichkeiten des Lebensgefährten bzw Kindesvaters gegen sie gekommen war, erzählte die Beklagte dem Kläger von ihrer tristen Situation. Der Kläger wollte ihr helfen, überwies ihr S 10.000,-- und vermittelte den Kontakt zu einer ***** Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte hatte zunächst die Unterstützung des Klägers nicht annehmen wollen, ihm dann aber doch ihre Kontonummer bekanntgegeben und nahm auch die - auf Grund der Vermittlung des Klägers für sie kostenlose - anwaltliche Hilfe in Anspruch. Nach neuerlichen Gewalttätigkeiten des Lebensgefährten zog die Beklagte mit den Kindern nach S*****. Sie stand weiter in Kontakt mit dem Kläger, der sie nach W***** zurückholen wollte und ihr anbot, dort für sie eine Wohnung und Arbeit zu organisieren und das Geld für die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte fand schließlich eine Wohnung in W*****, für die drei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen waren. Dazu kamen die Kosten der Übersiedlung und gewisse Anschaffungen. Als sie der Kläger fragte, wie viel Geld sie benötige, listete die Beklagte dies alles auf und der Kläger überwies ihr den betreffenden Betrag von S 70.000,--. Vereinbarungen über eine Rückzahlung wurden von den Streitteilen nicht getroffen. Als sich die Streitteile einige Zeit später im Lokal "H*****" in W***** trafen, wies die Beklagte darauf hin, dass sie ein schlechtes Gewissen habe, weil ihr der Kläger großzügig das Geld zur Verfügung gestellt hatte. Daraufhin äußerte der Kläger, die Beklagte solle warten, bis sie einmal zu Vermögen gekommen sei; derzeit sei die Rückzahlung kein Thema. Die Beklagte hatte etwa drei Wochen zuvor am 1. 4. 1999 eine neue Arbeitstätigkeit bei einer Versicherung in W***** begonnen. Nach dem Treffen im Lokal "H*****" wollte sie keinen weiteren Kontakt mit dem Kläger mehr haben und teilte dies diesem mit. Einige Zeit danach forderte der Kläger von der Beklagten telefonisch die Rückgabe des ihr überwiesenen Geldes mit der Begründung, seine Gattin habe die Überweisungsbelege gefunden; außerdem befinde er sich in einem finanziellen Engpass. Die Beklagte schlug dem Kläger im Zuge des Gespräches vor, ihm auf Provisionsbasis Beträge zurückzuzahlen, wenn er Kunden für die Versicherung (ihre Arbeitgeberin) werbe. Mit Schreiben vom 15. 8. 2001 forderte der Kläger die Beklagte - vergeblich - auf, ihr die insgesamt S 80.000,-- bis 15. 10. 2001 zurückzuzahlen.
Unter Hinweis auf dieses Schreiben begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den Zuspruch von EUR 5.813,83 sA. Er habe der Beklagten die Beträge von S 10.000,-- (EUR 726,73) und S 70.000,-- (EUR 5.087,10) als Darlehen zugezählt, wobei vereinbart worden sei, dass die Beklagte das Darlehen ihm über Aufforderung zurückzuzahlen habe. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Kläger habe ihr den Klagsbetrag geschenkt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aus dem von ihm festgestellten (hier bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen) Sachverhalt sei nicht ableitbar, dass die Streitteile im Zeitpunkt der Übergabe davon ausgegangen wären, der Kläger habe die S 10.000,-- und S 70.000,-- der Beklagten unentgeltlich überlassen. Der zwischen den Streitteilen zustande gekommene Vertrag sei daher als Darlehensvertrag zu werten. Da kein bestimmter Endtermin für die Rückzahlung vereinbart worden sei, habe der Vertrag jederzeit aufgekündigt und die Rückforderung der Darlehensvaluta begehrt werden können. Dies habe der Kläger am 15. 8. 2001 getan und seine Rückforderung mit 15. 10. 2001 fällig gestellt. Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Strittig sei, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Schenkung oder Darlehen zu verstehen sei. Mangels ausdrücklicher Erklärung beider Seiten vor bzw bei Tätigung der beiden Überweisungen durch den Kläger stelle sich die Frage, ob aus dessen Gesamtverhalten konkludent auf Schenkungsabsicht geschlossen werden könne. Von einer Schenkung wäre dann auszugehen, wenn der Zweck der Leistung des Klägers reine Freigiebigkeit (gewesen) wäre und damit eine unentgeltliche Leistung vorläge. Schenkungsabsicht könne sich auch aus den Umständen ergeben. Behaupte der Kläger - wie hier - ein Darlehen gewährt zu haben, wogegen sich die Beklagte auf Schenkung berufe, obliege dem Kläger der Beweis der für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentlichen Tatsache, nämlich die Vereinbarung der Rückzahlung. Nach den Sachverhaltsfeststellungen seien die Zuwendungen des Klägers im Bemühen um die Gunst der noch in einer anderen Beziehung verhafteten Beklagten erfolgt. Im Gegensatz zu der damals in angespannten finanziellen Verhältnissen lebenden Beklagten habe sich der Kläger unabhängig gegeben, womit die Beklagte davon ausgehen habe dürfen, die Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. Die Berufungswerberin habe die mit den Zuwendungen verfolgte Absicht des Klägers auch so deuten können, dass es ihm eine besondere Freude und Genugtuung bereitete, ihr in großzügiger Weise zu helfen und sich dadurch auch über ihren bisherigen Lebensgefährten zu stellen, dem derartiges offenbar kein Anliegen gewesen sei. Der Kläger habe die Beklagte auch nach W***** zurückholen wollen. Auf Grund dieser Umstände habe die Beklagte berechtigt davon ausgehen können, dass die Zuwendungen des Klägers in Schenkungsabsicht erfolgt seien; dafür, dass sich der Kläger die Rückforderung vorbehalte, habe keinerlei Anhaltspunkt gesprochen. Auf eine Schenkungsabsicht deute auch die Feststellung hin, die Beklagte habe die Unterstützung des Klägers zunächst nicht annehmen wollen und dass die Beklagte Kontakt zum Kläger gesucht habe, um ihm gegenüber ihrem schlechten Gewissen Ausdruck zu verleihen, dass er ihr in großzügiger Weise derartige Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten sei erstmals bei dem Treffen im Lokal "H*****" am 20. 4. 1999 Thema gewesen. Die Beklagte habe damals der Äußerung des Klägers, sie möge warten, bis sie einmal zu Vermögen gekommen sei; derzeit sei die Rückzahlung kein Thema; nicht widersprochen. Auch ihr sei es offenbar (in diesem Zeitpunkt jedenfalls) ein Anliegen gewesen, die geschenkten Beträge "umzuwidmen", um nicht (weiterhin) mit einem ihr ein schlechtes Gewissen bereitenden Geschenk konfrontiert zu sein. Die Beklagte, die eine Rückzahlungsverpflichtung somit selbst ins Spiel gebracht habe, hätte der Äußerung des Klägers nach Treu und Glauben widersprechen müssen, wenn sie zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass sie mit dem vom Kläger auf ihre Anregung hin gemachten Rückzahlungsvorschlag nicht einverstanden gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass die Streitteile die ursprünglich in Schenkungsabsicht erfolgte Zuwendung der beiden Beträge einvernehmlich auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt hätten: Auch durch Novation könne nämlich eine Darlehensschuld begründet werden. Damit sei die einvernehmliche Abrede erfolgt, dass die zunächst geschenkten Geldbeträge nunmehr als Darlehen zu verstehen seien. Die Natur des Darlehens als Realvertrag stehe dem nicht entgegen; übergeben seien das Darlehen bereits gewesen. Der Kläger habe daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Rückzahlung der der Beklagten (letzthin) als Darlehen gegebenen Beträge.
Allerdings enthalte die Darlehensvereinbarung die Abrede, die Beklagte habe das Darlehen erst zurückzuzahlen, wenn sie zu Vermögen gekommen sei. Dies sei als Vereinbarung der Rückzahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit zu begreifen. Damit sei es dem Kläger oblegen, die für den Eintritt dieser Fälligkeitsvoraussetzung bestimmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Diesen Beweis habe er aber nicht angetreten.
Es verbiete sich aber die sofortige Abweisung des Klagebegehrens, da dieser rechtliche Gesichtspunkt während des gesamten Verfahrens erster Instanz niemals Thema gewesen sei. Die Parteien würden mit einer Rechtsauffassung überrascht, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht auch nicht aufmerksam gemacht habe. Eine solche "Überraschungsentscheidung", die die Streitteile um die Möglichkeit bringe, Tatumstände und Rechtsansichten vorzubringen, die ihnen zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich erscheinen mochten, sei unzulässig. Den Parteien sei daher Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen; erforderlichenfalls werde das Erstgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die zentrale Rechtsfrage, ob in der vorliegenden Konstellation von einer Novation der Schenkung in Richtung Darlehen auszugehen sei, das die vom Berufungsgericht gezeichneten Konturen besitze, habe die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Der Rekurswerber macht allein geltend, das gegenständliche Rechtsgeschäft sei (von vorne herein) nicht als Schenkung, sondern als Darlehensvertrag zu beurteilen. Die Rekursausführungen setzen sich allerdings darüber hinweg, dass nach stRsp die für eine Schenkung begriffswesentliche (2 Ob 104/97a ua) Schenkungsabsicht, die in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018833), auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent erschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0014168). Das Berufungsgericht hat konkludent Schenkungsabsicht angenommen. Für die Beurteilung der Konkludenz eines Verhaltens bzw einer Willenserklärung sind aber immer nur die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Einer derartigen Entscheidung kommt daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre (5 Ob 520/93 uva). Davon, dass dem Berufungsgericht diesbezüglich eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, kann aber gar keine Rede sein. Aufgrund der Diktion, er habe der Beklagten die Geldbeträge "zur Verfügung gestellt", kann entgegen der Ansicht des Rekurswerbers seine Schenkungsabsicht keineswegs ausgeschlossen werden. Die vorliegende Causa ist hinsichtlich der "Grundkonstellation" (ein Mann macht einer Frau, mit der ihn eine Beziehung verbindet bzw mit der er in engere Beziehung treten möchte, Zuwendungen, um sich ihr in einer Notlage als gefällig zu erweisen) mit den schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsfällen 6 Ob 66/00z und insb 6 Ob 44/02t ganz vergleichbar, in denen jeweils ebenfalls Schenkungsabsicht angenommen wurde. Ausgehend von der - ursprünglich anzunehmenden - Schenkungsabsicht des Klägers hat das Berufungsgericht aber auch zutreffend darauf hingewiesen, dass damit - mangels eines Zweifels - die Zweifelsregel des § 915 ABGB erster Halbsatz hier nicht zur Anwendung kommen kann. Der Einwand des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe "als Interpretationsbestimmung" fälschlich "primär § 915 ABGB herangezogen", missversteht diese Ausführungen offenbar und ist unrichtig.
Das Berufungsgericht hat weiters aber ohnehin im Sinne des Prozessstandpunktes des Klägers die Vorgänge beim Treffen im Lokal "H*****" am 20. 4. 1999 dahin interpretiert, dass die Streitteile im Wege einer Novation übereingekommen seien, die Zuwendungen nunmehr als Darlehen zu betrachten. Dazu wird vom Rekurswerber nichts weiter ausgeführt. Es genügt daher hier der Hinweis, dass auch diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur stehen: Danach kommt ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB zustande, wenn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502, zuletzt etwa 7 Ob 214/03a). Nach hM kann ein Darlehen auch durch Novation gewährt werden (sog Vereinbarungsdarlehen; ZBl 1917/274; SZ 25/279; 7 Ob 507/89, ÖBA 1989, 741/164; Schubert in Rummel3 Rz 2 zu §§ 983, 984; Binder in Schwimann, ABGB2 V, § 983 Rz 17). Dass eine Schenkung selbstredend keine Rückzahlungsverpflichtung enthält, steht entgegen der Ansicht der Beklagten in der Rekursbeantwortung der Annahme einer Novation im Sinne einer Umänderung in ein Darlehen nicht entgegen. Die Parteien des Schenkungsvertrages kommen dabei überein, dass die Sache (insb auch Geld), die sich auf Grund einer Schenkung beim Beschenkten befindet, diesem nunmehr als Darlehen überlassen wird. Die Natur des Darlehens als Realvertrag steht dem nicht entgegen (vgl 7 Ob 507/89); übergeben wird das Darlehen dadurch, dass der Rechtsgrund dafür, dass sich die geschenkte Sache im Eigentum bzw Besitz des Beschenkten befindet, einverständlich dahin geändert wird, dass das Geschenk nunmehr vereinbarungsgemäß als Darlehen überlassen wird.
Ob die Parteien in dieser Weise übereingekommen sind und also eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles (7 Ob 14/90; 7 Ob 214/03a ua) und vermag daher - da dem Berufungsgericht auch diesbezüglich keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist - ebenfalls die Zulässigkeit des Rekurses des Klägers nicht zu begründen.
Auch die weiteren vom Berufungsgericht betreffend die Frage der Fälligkeit der Darlehensschuld angestellten rechtlichen Erwägungen, eine Abrede der Rückzahlungsverpflichtung "nach Tunlichkeit und Möglichkeit" sei vom Darlehensschuldner zu beweisen; im Falle der Beweiserbringung habe sodann der Darlehensgeber die den Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzung bestimmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen; folgen - bereits vom Berufungsgericht zitierter - oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0017714). Diesen Ausführungen wird von den Streitteilen ebensowenig widersprochen wie der Auffassung des Berufungsgerichtes, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (RIS-Justiz RS0037300) werde das Erstgericht diese Umstände mit den Parteien zu erörtern und diesen Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben haben. Da sich eine für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes notwendige erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 519 Abs 2, 502 Abs 1 ZPO demnach weder aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes noch aus dessen Rechtsausführungen und auch nicht aus jenen des Rekurswerbers ergibt, war das demnach unzulässige Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses ausdrücklich hingewiesen.
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