Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch den zwischen dem späteren Schuldner als Verkäufer und der Beklagten als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 16. 4. 2010 wurde der zuvor bestehende Mietvertrag zwischen den genannten Parteien über eine Eigentumswohnung mit 1. 1. 2011 einvernehmlich aufgelöst. Im Kaufvertrag wird bestätigt, dass insbesondere keine Mietverträge bestünden. Das Erstgericht ging mit Billigung der zweiten Instanz von einer Auflösung des Mietvertrags durch den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung aus (§ 1376 ABGB), wozu die Beklagte in der außerordentlichen Revision nichts vorbringt.
Damit kommt es aber auf die allein relevierte Frage, ob der Mietvertrag zusätzlich durch Vereinigung gemäß § 1445 ABGB infolge Übertragung des Sachbesitzes an die Beklagte als bisherige Mieterin erloschen ist, nicht mehr an.
Die außerordentliche Revision zeigt insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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