OGH 1Ob1644/93

OGH1Ob1644/9317.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank M*****, reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1. Rudolf H*****, 2. Ingrid K*****, 3. Andrea S*****, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen Vertragsauflösung, Einwilligung und Räumung (Streitwert S 250.000,- -) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1993, GZ 2 R 70/93-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen betrafen die Mietverträge vom 13. Februar 1987 und vom 24. Oktober 1990 „die selben Räumlichkeiten des Erd- und ersten Obergeschoßes“. Infolge Identität des Mietgegenstandes, somit mangels Auswechslung des Hauptgegenstandes im Sinne des § 1376 ABGB, liegt eine Novation nicht vor (vgl. WoBl 1990/60). Die Parteien haben vielmehr am ursprünglichen Mietvertrag festgehalten und diesen lediglich durch Einbeziehung des zweiten Miteigentümers und Aufnahme der Verbücherungsklausel ergänzt. Beide Verträge sind daher als Einheit zu sehen, sodaß, anders als in dem der Entscheidung ÖBA 1991/264 = WoBl 1990/72 zugrundeliegenden Fall vom Fortbestehen des älteren Mietvertrages nicht gesprochen werden kann.

Dem Pfandgläubiger steht bei drohender Pfandverschlechterung im Sinne des § 458 ABGB auch der auf Verschulden gestützte Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu (Klang in Klang 2 II 512; Petrasch in Rummel ABGB2 § 458 RdZ 6; EvBl 1984/119; SZ 59/206; JBl 1989, 590; ÖBA 1991/264), wobei ihn für das Ausmaß der Pfandverschlechterung die Beweislast trifft (ÖBA 1991/264). Während bei Abschluß eines Mietvertrages mit Außenstehenden diese das Bestandobjekt im allgemeinen erst auf Grund des Bestandvertrages beziehen, hat die Drittbeklagte das gegenständliche Haus seit ihrer Geburt bewohnt. Inwieweit diese Nutzung über den Abschluß der Mietverträge hinaus eine Änderung zum Nachteil der Pfandgläubigerin erfahren hätte, hat die Klägerin im Verfahren nicht vorgebracht.

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