OGH 7Ob231/16w

OGH7Ob231/16w25.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** L*****, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 23.441,04 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 12 R 23/16p‑53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juli 2016, GZ 1 Cg 67/15t‑48, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00231.16W.0125.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies zeigt der Beklagte in der Revision nicht auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Der Beklagte war Prüfer und landete am 15. 12. 2012 während eines Prüfungsflugs mit seinem Prüfling auf einem Privatflugplatz, dessen Landebahn nur teilweise vom Schnee geräumt war. Dabei wurde das Luftfahrzeug beschädigt. Die Klägerin war der Kaskoversicherer des Luftfahrzeugs und bezahlte ihrem Versicherungsnehmer 23.441,04 EUR an Reparaturkosten.

1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser – wie hier – dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Durch den Forderungsübergang nach § 67 VersVG tritt hinsichtlich der Rechtsstellung des haftpflichtigen Schädigers (hier: des Beklagten) keine Änderung ein (2 Ob 332/00p; vgl RIS‑Justiz RS0080594 [T5]). Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beklagten ist das Vorliegen seines groben Verschuldens weder Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG noch für den (auf die Klägerin übergegangenen) Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers nach § 1295 Abs 1 ABGB gegen ihn.

2. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS‑Justiz RS0105331 [T6]).

Gemäß § 52 Abs 1 LFG sind insbesondere Prüfungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (hier: des Beklagten) durchzuführen und dieser gilt als verantwortlicher Pilot (§ 125 LFG; vgl § 2 Z 49 und 66 der im Unfallszeitpunkt maßgeblichen Luftverkehrsregeln 2010 [LVR 2010], BGBl II 2010/80). Gemäß § 6 LVR 2010 („Flugvorbereitung“) hat sich der Pilot vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über die Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie die neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, dass ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen. An das Verhalten des Beklagten als verantwortlichen Piloten ist der in § 1299 ABGB normierte strenge Sorgfaltsmaßstab anzulegen (2 Ob 23/88 = RIS‑Justiz RS0026514 [T5, T7]; RS0026553; vgl 2 Ob 231/08x = ZVR 2010/33, 60 [ Ch. Huber ]). Insbesondere ist es Aufgabe jedes Piloten, sich um die Wetterprognose zu kümmern und daraus die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl 2 Ob 231/08x).

Ursächlich für den Schadenseintritt am Luftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin war der zu geringe Seitenabstand, den der Flugschüler zum Schneerand entlang des geräumten Landebahnstreifens einhielt, sodass sich das rechte Hauptrad im Schnee verfing. Eine Graspiste kann grundsätzlich nicht vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Die Bodenbeschaffenheit konnte aus der Luft nicht sicher beurteilt werden. Zur Zeit der Landung war ein Streifen in der Mitte der Landebahn des Privatflugplatzes geräumt (dieser Teil der Landepiste war auch von oben erkennbar), nicht jedoch das daran anschließende Areal links und rechts der geräumten Landepiste. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ausgehend von den festgestellten schlechten Witterungsbedingungen und unter Berücksichtigung, dass ein Prüfling am Steuer saß, sodass der Beklagte als verantwortlicher Pilot zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen sei und bei der Landung eingreifen und das Landemanöver entweder überhaupt oder dessen Durchführung durch den Prüfling abbrechen hätte müssen, wodurch sein Sorgfaltsverstoß und Verschulden begründet sei, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beklagten ergibt sich aus § 12 Abs 1 Zivilflugplatz‑Verordnung, BGBl 1972/313, nicht, dass er am Privatflugplatz von einem gefahrlosen Landen und Ausrollen ausgehen konnte. Nach den Feststellungen erteilt der Flugplatzbetriebsleiter eines Privatflugplatzes (nur) Informationen zum Flugbetrieb. Die Landung und Letztentscheidung für diese liegt aber beim (verantwortlichen) Piloten. Wenn aber der Beklagte, den die Verpflichtung trifft, bei Fehlentscheidungen des Prüflings einzugreifen und den Flug sicher zu beenden, das Risiko einer Landung auf einer nur teilweise vom Schnee geräumten Graslandefläche eingeht, auf der aufgrund der glatten Bodenbeschaffenheit das Flugzeug nicht in Richtung gehalten werden konnte, trifft ihn – wovon die Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur ausgingen – im Fall des vom Prüfling verursachten Unfalls ein Verschulden.

3. Der Beklagte hat in der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts die Höhe des von der Klägerin als Kaskoversicherer des Luftfahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer gezahlten Schadensbetrags von 23.441,04 EUR nicht bekämpft. Die im Verfahren zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge dieser rechtlich selbstständig beurteilbaren Rechtsfrage kann in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (8 Ob 60/11y mwN; RIS‑Justiz RS0043338; RS0043480; RS0043573). Auf die Ausführungen in der Revision zur Schadenshöhe und ‑berechnung ist daher nicht weiter einzugehen.

4. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

5. Insgesamt erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 40 ZPO. Die Klägerin hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass ihr mangels zweckentsprechender Rechtsverteidigung kein Kostenersatz zusteht (RIS‑Justiz RS0035962 [T16]; RS0035979 [T9]).

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