vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Flugvorbereitung

§ 6

Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über die Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, dass ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)