Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Entscheidungsgegenstand bestand entgegen der Ansicht der klagenden Partei nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, weil das zuletzt gestellte Klagebegehren auf Ersatz der Kosten des Krankenhausaufenthalts "in gesetzlicher Höhe" gerichtet ist.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hatte daher gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden (JUS 1990/493).
Die Revision ist nicht gemäß dem demnach maßgebenden § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, weil der geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz schon vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurde (SSV-NF 1/32, 3/115 uva), eine Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt wird und die in der Berufung nicht enthaltene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 ua).
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