Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die unter den benannten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 1/32; 3/115; zuletzt 4/114).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, hier also auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, beruht, wurde nicht gesetzgemäß ausgeführt. Auf diesen Revisionsgrund war aber auch deshalb nicht näher einzugehen, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge richtigerweise keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden darf (SSV-NF 1/28 ua).
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 ua).
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