OGH 9ObA197/93

OGH9ObA197/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ***** H***** G*****, Gartenbau und Blumengroßhandel, *****, vertreten durch Dr.A.Ruschitzger und Dr.W.Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen 9.800 S brutto sA, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1993, GZ 8 Ra 110/92-20 a, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Juni 1992, GZ 32 Cga 12/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 2.175,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 362,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin absolvierte beim Beklagten vom 18.Juli 1988 bis 17.7.1991 die dreijährige Lehrzeit als Gartenbaulehrling. Am 17.7.1991 vereinbarten die Streitteile, daß die Klägerin noch bis 19.7.1991 weiterarbeiten und danach das Arbeitsverhältnis beendet sein sollte.

Beide Vorinstanzen gaben dem Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Abfertigung von S 9.800 sA statt.

In der Berufung hatte der Beklagte die Feststellungen des Erstgerichtes über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekämpft und den Standpunkt vertreten, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Das Berufungsgericht erachtete die gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgetragenen Bedenken nicht für berechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

In der Rechtsrüge machte der Beklagte unter Hinweis auf die Steiermärkische Landarbeitsordnung und den einschlägigen Kollektivvertrag nur geltend, daß das Begehren der Klägerin bei Zugrundelegung eines vorzeitigen Austritts nicht berechtigt sei. Die Rechtsrüge ging damit nicht von dem vom Erstgericht festgestellten, sondern von einem gewünschten Sachverhalt aus. Der Beklagte hat die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes in keinem einzigen Punkt auf der Grundlage der Feststellungen bekämpft und damit, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1957, 566; RZ 1977/65; 2 Ob 517/87; SSV-NF 1/28

ua) kann aber die im Berufungsverfahren unterlassene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden. Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage (wie hier im Rahmen einer Eventualbegründung) befaßt hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt (2 Ob 517/87). Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG sind daher weder hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Frage der gesetzmäßigen Ausführung der Berufung noch hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage, ob Lehrzeiten allein (ohne die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) Abfertigungsansprüche begründen können (vgl infas 1990 H 5 A 101), gegeben, weil auf diese materielle Rechtsfrage mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung nicht mehr einzugehen ist.

Die Revision ist daher unzulässig; sie war, ungeachtet der Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht (§ 508 a Abs 1 ZPO), zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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