Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der - wenn auch unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - allein geltendgemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern:
Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (dass kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN ua). Nach den Ausführungen des Erstgerichtes können Versicherte mit dem Leistungskalkül des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten, wie die eines Parkgaragenkassiers, eines Portiers oder eines Museumsaufsehers ohne Beschränkungen zu verrichten. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, die Richtigkeit dieser Ausführungen des Erstgerichtes ausdrücklich bestätigt. Ob diese Tatsachenfeststellung richtig ist, muss - wie bereits ausgeführt - im Revisionsverfahren ungeprüft bleiben (SSV-NF 14/7; 10 ObS 322/01b mwN; RIS-Justiz RS0040046).
Die Feststellung oder Nichtfeststellung dieser Tatsachen - dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen (als Parkgaragenkassier, Tagportier oder Museumsaufseher) zu entsprechen - resultiert nämlich nach stRsp des erkennenden Senates aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11; 10 ObS 391/01z, 10 ObS 62/02v mwN). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 355/01f; RIS-Justiz RS0040046; 10 ObS 414/01g; 10 ObS 15/02g). Mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge, die bereits in der Berufung fehlte, war die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache nicht zu überprüfen. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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