Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der behauptete Verfahrensmangel bildete schon den Gegenstand der Berufung und wurde vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Ein solcher Mangel kann aber nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).
Die behauptete Aktenwidrigkeit wäre nicht wesentlich und daher gemäß § 2 Abs 1 iVm § 503 Z 3 ZPO unbeachtlich. Wäre die Osteomyelitis auf eine nicht von außen, sondern aus dem Körper selbst kommende Infektion zurückzuführen, wäre der ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall jedenfalls zu verneinen.
Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 ua), weshalb auf die hiezu erstatteten Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).
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