Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Begehren der Klägerin auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension über den 31. 3. 1997 hinaus wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 7. 10. 1998, GZ 8 Cgs 254/97g-12, abgewiesen.
Am 16. 12. 1998 langte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein neuer Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ein, den die beklagte Partei gemäß § 362 ASVG zurückwies.
Das Erstgericht wies die von der Klägerin dagegen erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung mit der Begründung zurück, dass die Klägerin eine wesentliche Änderung des im Vorverfahren festgestellten Gesundheitszustandes nicht gemäß § 68 ASGG glaubhaft gemacht habe.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, die im Rekurs keine Rekursgründe bezeichnete, nicht Folge. Es verneinte die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung medizinischer Sachverständigengutachten) und verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob überhaupt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, eine Tatfrage sei, während die Frage, ob eine eingetretene Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG sei, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sei. Da im Rekurs nicht ausgeführt werde, inwieweit die vom Erstgericht angenommene Verschlechterung im psychischen Bereich wesentlich sein soll, sei eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht erhoben worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei daher einer Überprüfung durch das Rekursgericht entzogen.
Der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat angenommen, dass die Klägerin in ihrem Rekurs die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt und damit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht bekämpft habe; es hat daher die Überprüfung der Rechtsfrage abgelehnt. Seine Entscheidung kann somit nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhen. Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen (vgl SSV-NF 5/18 mwN; 10 ObS 2409/96d uva; RIS-Justiz RS0043480).
Dem Rechtsmittel der Klägerin konnte daher schon aus diesen Erwägungen keine Folge gegeben werden. Da es sich hiebei um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinn des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Abs 3 Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreirichtersenat entscheiden, zumal auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreirichtersenat entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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