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§ 68 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

S. auch §§ 362 Abs. 1 ASVG (idF des § 96 Z 6 ASGG), 71, 73 ASGG, vgl. auch § 87 Abs. 1 ASGG

§ 68.

(1) Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des § 25 Abs. 2 BPGG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

S. auch §§ 362 Abs. 1 ASVG (idF des § 96 Z 6 ASGG), 71, 73 ASGG, vgl. auch § 87 Abs. 1 ASGG

Schlagworte

Sukzessive Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12014379

alte Dokumentnummer

N1199326508J

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