§ 68 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 362 Abs. 1 ASVG (idF des § 96 Z 6 ASGG), 71, 73 ASGG, vgl. auch § 87 Abs. 1 ASGG

§ 68

§ 68. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1 Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.