OGH 1Ob69/16b

OGH1Ob69/16b28.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG, Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 10.945,14 EUR sA, infolge des Antrags der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO und ihrer Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 23. Februar 2016, GZ 53 R 288/15g‑46, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. August 2015, GZ 34 C 8/15m‑42, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00069.16B.0428.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 10.945,14 EUR sA gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Die gegen dieses Urteil erhobene „a.o.“ Revision des Klägers, worin er den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht stellte, die Revision für zulässig zu erklären, und damit die ordentliche Revision verband, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ‑ wie hier ‑ die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Das Erstgericht hat somit den Rechtsmittelschriftsatz nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, nicht aber dem Obersten Gerichtshof. Dieser darf über die ordentliche Revision nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623 [T3, T15, T16]).

Zur Vorlage des Rechtsmittelschriftsatzes an das Berufungsgericht ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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