Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz weiterhin darin erblickt, dass vom Erstgericht verschiedene von ihm beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden, wobei er - nach wie vor - die Richtigkeit der den Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten anzweifelt, bekämpft er mit seiner außerordentlichen Revision in unzulässiger Weise die in dritter Instanz nicht mehr angreifbare Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung (10 ObS 20/12g).
Die in der Zulassungsbeschwerde erörterten Fragen, ob noch Zeugen zu vernehmen und zu den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären, sind im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, weil - wie die Revision selbst einräumt - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 55/10a mwN uva). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen gehört wie die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 32/12x mwN; RIS-Justiz RS0043320; jüngst: 10 ObS 64/12b).
Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufung geltend gemachten Mängel- und Beweisrüge inhaltlich auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen der vom Kläger weiterhin geltend gemachten Verfahrensmängel gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sodass auf die Ausführungen in der Revision inhaltlich nicht weiter einzugehen ist.
Es liegen aber auch keine sekundären Feststellungsmängel vor: Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043320 [T16]; RS0043480 [T15]).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insgesamt ist der Maßstab der Rechtsprechung streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur das Vorliegen einer besonderen Härte stets verneint (10 ObS 164/10f, SSV-NF 24/77 mwN).
Von der durchschnittlichen Betrachtungsweise abweichende, besondere Kriterien liegen auch beim Kläger nicht vor. Seine Situation ist mit den Umständen nicht zu vergleichen, die nach der in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Judikatur zur Anwendung der Härteklausel führten (etwa Bewegungseinschränkung der linken Hand bei einem Geiger; Verlust des Geruchssinns bei einem Unternehmer einer Kaffeerösterei; Lärmschwerhörigkeit eines Flugkapitäns). Während es sich in den beiden zuerst genannten Beispielen um Fälle mit angeborenen und nicht nur erlernten Fähigkeiten (Musikalität, besonderer Geruchssinn) handelte, wurde bei berufsbedingter Lärmschwerhörigkeit eines Flugkapitäns, dessen Berufskrankheit trotz ihrer einschneidenden beruflichen Auswirkungen keine medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe zur Folge hatte, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (Ausübung des spezialisierten, hoch qualifizierten und auch besonders hoch dotierten Berufs über 20 Jahre lang, Alter) ein Härtefall angenommen (10 ObS 164/10f, SSV-NF 24/77 mwN).
Für Umstände, die eine Beurteilung in diese Richtung rechtfertigen könnten, fehlt im vorliegenden Fall aber jeglicher Anhaltspunkt. Soweit der Kläger offenbar weiterhin davon ausgeht, er könne aufgrund der „unfallskausalen Folgen“ nicht mehr im Polizeidienst eingesetzt werden und sei unfallbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, entfernt er sich von den unangreifbaren Feststellungen: Demnach hat er nämlich als Polizeibeamter durch den Unfall lediglich eine 20%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit für „vier Monate“ aus einem Sehnenriss und einer Daumenzerrung erlitten; danach liegt keine weitere unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vor.
Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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