Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Klägerin nur Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die sie schon in ihrer Berufung behauptete und die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Solche Mängel können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt; in den entsprechenden Berufungsausführungen wurden ebenfalls nur Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptet. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision auch in Sozialrechtssachen nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.
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