OGH 10ObS213/88

OGH10ObS213/886.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Karl Klein (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavoljub J***, ohne Beschäftigung, 1222 Wien, Industriestraße 66/2, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1203 Wien, Webergasse 4, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 1988, GZ 31 Rs 88/88-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. November 1987, GZ 13 Cgs 1222/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes iS sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch seit der ZVNov 1983 nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153; RdW 1987, 54 ua; so auch Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 260 und 299 f). Dies gilt insbesondere für nicht gesetzgemäß ausgeführte (von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehende) Rechtsmittel (28. April 1988, 7 Ob 1513/88) und auch für die in diesem Verfahren erhobene Berufung, in der unter dem unrichtig bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes (insbesondere, daß keine Verkürzung des rechten Beines vorliege), sondern dieser Sachverhalt selbst (behauptete Verkürzung dieses Beines um mehrere Zentimeter) bekämpft und die Nichtbeiziehung eines weiteren chirurgischen Sachverständigen gerügt, also inhaltlich nur die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt wurden.

Das Berufungsgericht ist daher mit Recht nur auf die ausgeführten Berufungsgründe inhaltlich eingegangen und hat sie verneint.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt daher nicht vor.

Die unter diesem Berufungsgrund und dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung versuchte Bekämpfung der die Beinverkürzung betreffenden Feststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist wegen der durch § 503 Abs 1 ZPO vorgenommenen Beschränkung der zulässigen Revisionsgründe unzulässig.

Mit der Behauptung, es fehle eine negative Feststellung über die erwähnte Beinverkürzung, wird ein der Rechtsrüge zu unterstellender Feststellungsmangel geltend gemacht, der schon deshalb unbeachtlich wäre, weil die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzgemäß ausgeführt war (SSV-NF 1/28 ua). Im übrigen ist diese Behauptung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gebilligte, auf S 2 des erstgerichtlichen Urteils (AS 27) enthaltene Feststellung: "Die vom Kläger behauptete, in den vorgelegten Bestätigungen bzw Gutachten Beil A bis C angegebene Verkürzung des rechten Beines um 3 bis 4 cm besteht nach dem schlüssigen und unbedenklichen Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen nicht" unrichtig. Dazu ist noch zu sagen, daß dieser Facharzt für Chirurgie nicht nur in seinem bei der Untersuchung des Klägers am 5. Oktober 1987 erhobenen Befund ausdrücklich "Keine Beinverkürzung" und gleiche Umfangmaße beider Ober- und Unterschenkel vermerkte, sondern diesen Befund auch in der Tagsatzung am 30. November 1987 nach Stellungnahme zu diesen Beilagen aufrecht hielt.

Daher liegt auch der gerügte Feststellungsmangel nicht vor. Der Revision war deshalb nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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