OGH 7Ob1513/88

OGH7Ob1513/8828.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma H. u. E. E*** OHG, Ursulinen-Platz 4, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei prot. Firma Alice ULM Gesellschaft m.b.H., Hafnersteig 2-4, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang Kretschner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 73.084,-- S s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24.Februar 1988, GZ 2 R 389/87-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes i.S. sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen sind auch nach dem neuen Recht nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153 u.a.). Dies gilt insbes. für nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte (von einem feststellungsfremden Sachverhalt ausgehende) Rechtsmittel.

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