Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Mit in das bekämpfte Berufungsurteil aufgenommenem Beschluß des Berufungsgerichtes wurde die Berufung insoweit verworfen, als sie Nichtigkeit (des erstgerichtlichen Urteils iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) geltend machte. Gegen diesen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist mangels der Voraussetzungen des auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (SSV-NF 4/69 mwN) § 519 ZPO kein Rekurs zulässig. Die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung kann aber auch nicht in der Revision bekämpft werden (MGA ZPO14 E 4 zu § 503; SSV-NF 1/36).
Da das Berufungsgericht nicht nur die Nichtigkeit, sondern auch die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Urteils verneinte, darf diese in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115). Deshalb liegt die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu 1) geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) nicht vor.
Der im § 503 Z 4 ZPO genannte Revisionsgrund kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge richtigerweise keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm und eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden darf (MGA ZPO14 E 108 zu § 503).
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).
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